Gesetzliche Information der Öffentlichkeit über Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung (nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB) - Daten aus dem Ostalbkreis.
Der Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelsüberwachung informiert die Öffentlichkeit, wenn der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften
- zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen
- zum Schutz vor Täuschung
- zur Einhaltung hygienischer Anforderungen
Diese Information wird sechs Monate nach der Veröffentlichung wieder entfernt.