Nach dem Tierschutzgesetz dürfen Sie warmblütige Tiere nur schlachten, wenn Sie sie vorher betäuben. Nach den Vorschriften einiger Religionsgemeinschaften darf Fleisch nur gegessen werden, wenn das Tier ohne Betäubung durch einen Kehlenschnitt getötet wurde. Für dieses betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Voraussetzungen Das betäubungslose Schlachten ist zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig. Daneben gibt es eine Reihe weiterer Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, beispielsweise Anforderungen an die Schlachtstätte oder an die Sachkunde des Metzgers. Verfahrensablauf Sie müssen die Genehmigung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Folgende Angaben sind vorgeschrieben: Name und Anschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Person, die die Schächtung vornimmt Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (zum Beispiel Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen) Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen Schächtungszeitraum Ort der Schächtung Geräte, die zur Schächtung verwendet werden Verbleib des Fleisches Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden Darüber hinaus müssen weitere Angaben gemacht werden, je nachdem, von wem der Antrag gestellt wird. Dies kann sein: ein muslimischer Metzger, ein Metzger, der selbst kein Muslim ist oder eine Religionsgemeinschaft Die zuständige Behörde überprüft Ihre Angaben. Gegebenenfalls muss die für die Schächtung zuständige Person der Behörde vorführen, dass sie die Bestimmungen der Tierschutz-Schlachtverordnung kennt und beherrscht. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Nachweise über die Sachkunde der schlachtenden Person Gutachten von Rechtsgelehrten über die Notwendigkeit des Schächtens Kosten Gebühr je nach Verwaltungsaufwand Vertiefende Informationen Seit 2002 ist der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert. Hinweise keine Rechtsbehelf kein Rechtsgrundlage Tierschutzgesetz (TierSchG) vom 18. Mai 2006 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 22. Mai 2013 Freigabevermerk 03.12.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Adresse Landratsamt OstalbkreisVeterinärwesen und LebensmittelüberwachungDienstgebäude: Julius-Bausch-Straße 1273430 AalenTelefon: 07361 503-1830 Telefax: 07361 503-1840 E-Mail senden So finden Sie zu uns