Sie möchten Veranstaltungen mit Tieren durchführen? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, wenn Sie Tierbörsen zum Zweck des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch andere Personen durchführen oder gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen. Für bestimmte Veranstaltungen mit Tieren gelten tierseuchenrechtliche Regelungen: Hunde- und Katzenausstellungen sowie ähnliche Veranstaltungen mit diesen Tieren Diese müssen Sie der zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn anzeigen, wenn Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedsstaaten oder Drittländern teilnehmen oder die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdetem Bezirk stattfinden soll. Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art Diese müssen Sie der zuständigen Behörde unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor Beginn schriftlich anzeigen. Voraussetzungen Die verantwortliche Person muss entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Bei Verkauf von Tieren muss der künftigen, tierhaltenden Person eine schriftliche Information über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres übergeben werden. Verfahrensablauf Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Das können Sie in der Regel formlos tun. Sie erhalten von der zuständigen Stelle auch Informationen zum weiteren Verfahren und, wenn vorhanden, ein Formular. Ihr Antrag wird zunächst von der unteren Veterinärbehörde geprüft. Eventuell fordert sie Unterlagen nach. Bevor die Behörde Ihnen eine Erlaubnis erteilt, muss sie diese dem Gemeinsamen Büro der anerkannten Tierschutzorganisationen zur Stellungnahme vorlegen. Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie mit schriftlichem Bescheid mit der Post. Fristen mindestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung Erforderliche Unterlagen Sie müssen unter anderem folgende Unterlagen vorlegen: Name und Anschrift der antragstellenden Person Beschreibung des Vorhabens mit Art und Höchstzahl von Tieren Name und Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person Berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen sollen aktuelles Führungszeugnis gegebenenfalls Börsenordnung Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie zusätzlich vorlegen müssen. Kosten Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, ob die Erlaubnis kostenpflichtig ist. Bearbeitungsdauer mindestens 4 Wochen, höchstens 4 Monate Vertiefende Informationen Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten - Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Hinweise keine Rechtsbehelf keiner Rechtsgrundlage § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes § 25 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) (Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen) § 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) (Anzeige, Beschränkung und Verbot) § 7 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) (Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte) § 4 Tollwutverordnung (TollwV) (Anzeige von Ausstellungen) Freigabevermerk 28.02.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Adresse Landratsamt OstalbkreisVeterinärwesen und LebensmittelüberwachungDienstgebäude: Julius-Bausch-Straße 1273430 AalenTelefon: 07361 503-1830 Telefax: 07361 503-1840 E-Mail senden So finden Sie zu uns Download Merkblatt für Geflügelausstellungen und -märkte (pdf, 36.1 KB) Formulare / Online-Anträge Anzeige einer Veranstaltung nach ViehVerkV, TollwV und GeflpestV (pdf, 36.1 KB)