Wenn Sie Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen deren Schadstoffausstoß und Abgasverlust durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
Sie müssen die Messungen durch eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebene Stelle (Messstelle) durchführen lassen. Bei bestimmten nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen unter 10 Megawatt können Sie die Messung auch von einem Schornsteinfeger vornehmen lassen (§ 31 Absatz 9 der 44. BImSchV).
Der Messbericht bzw. die Bescheinigung des Schornsteinfegers über die Messung ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.