Sie müssen die Einrichtung einer Baustelle rechtzeitig ankündigen. Die sogenannte Vorankündigung müssen Sie danach auf der Baustelle sichtbar und vor Witterungseinflüssen geschützt aushängen. Ihre Lesbarkeit muss während der Dauer der Bauarbeiten erhalten bleiben. Bei erheblichen Änderungen müssen Sie die Vorankündigung aktualisieren. Eine erneute Mitteilung an die Behörde ist nicht erforderlich. Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, müssen Sie einen Koordinator beziehungsweise mehrere Koordinatoren bestellen. Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig und besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, müssen Sie zusätzlich einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen. Dies gilt auch, wenn Sie eine Vorankündigung übermitteln müssen und Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Online-Antrag Einrichtung einer Baustelle vorankündigen Formulare und weitere Angebote Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle Voraussetzungen Die Arbeiten dauern voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage und dabei werden mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sein oder der Umfang der Arbeiten wird 500 Personentage voraussichtlich überschreiten. Verfahrensablauf Sie müssen der zuständigen Behörde eine Vorankündigung schicken. Nutzen Sie dafür das im Internet erhältliche Formular. Die Vorankündigung muss folgende Angaben enthalten: Ort der Baustelle Name und Anschrift des Bauherren Art des Bauvorhabens Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten Name und Anschrift des Koordinators oder der Koordinatorin voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeit voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte Fristen spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle Erforderliche Unterlagen eventuell: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan Vertiefende Informationen Besonders gefährliche Arbeiten: Anhang II der Baustellenverordnung Rechtsgrundlage §§ 2 und 3 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) Anhang II der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 31.05.2019 freigegeben.
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