Wenn Sie verwertbare Abfälle, das heißt Wertstoffe aus privaten Haushaltungen sammeln, müssen Sie die Sammlung vorher anzeigen. Dabei müssen Sie angeben, ob Sie gewerblich oder gemeinnützig tätig werden Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier. Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden. Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind. die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde; angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (zum Beispiel Sperrmüll) Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) geben Sie beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurück. Online-Antrag eANZAS – Anzeige von Abfallsammlungen Voraussetzungen Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein. Es dürfen der Sammlung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Verwertung der Abfälle muss ordnungsgemäß und schadlos erfolgen. Es sind keine Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers ergeben. Verfahrensablauf Die Bearbeitung der Anzeige beginnt, wenn Sie die vollständigen Anzeigeunterlagen einreichen. Für Anzeigen gewerblicher Sammlungen wird der jeweilige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Stellungnahme aufgefordert. Die Sammlung gilt als zugelassen, wenn sie nicht untersagt wird. Fristen drei Monate vor Beginn der Sammlung Erforderliche Unterlagen Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird. Kosten Es wird eine Gebühr festgesetzt, die sich nach dem Aufwand für die Bearbeitung der Anzeige bemisst. Bearbeitungsdauer 1 bis 4 Wochen Hinweise Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden. Rechtsbehelf Widerspruch Rechtsgrundlage Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG): § 17 Überlassungspflichten § 18 Anzeigeverfahren für Sammulungen § 69 Bußgeldvorschriften Freigabevermerk 23.06.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg
Adresse Landratsamt OstalbkreisUmwelt und GewerbeaufsichtDienstgebäude: Stuttgarter Straße 4173430 AalenTelefon: 07361 503-1381Telefax: 07361 503-1734 E-Mail senden So finden Sie zu uns