Sofern von der für Ihre Anlage zuständigen Behörde ein Onlineantrag für die Anzeige einer Änderung an einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedüftigen Anlage nach § 15 Abs. 1 BImSchG angeboten wird, können Sie diesen gegebenenfalls auch für die Anzeige einer Betriebseinstellung nach § 15 Abs. 3 BimSchG verwenden.
Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen ab.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zuständige Immissionsschutzbehörde stellen.