Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe in der Öffentlichkeit bei sich führen, benötigen Sie einen Waffenschein. Der Begriff "Führen" einer Waffe bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eingezäuntes Grundstück) oder einer Schießstätte. Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Waffenbehörde in Verbindung. Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit. Wollen Sie in der Öffentlichkeit eine Waffe bei sich führen, müssen Sie neben Ihrem Waffenschein Ihren Personalausweis oder Pass bei sich haben. Online-Antrag Erteilung Waffenschein zum Führen von Schusswaffen Verlängerung einer Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen Formulare und weitere Angebote Vollmacht zur Abholung der Waffenbesitzkarte / Europäischer Feuerwaffenpass / kleiner Waffenschein / Jagdschein Voraussetzungen Für die Erteilung eines Waffenscheins gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte. Außerdem müssen folgende Punkte erfüllt sein: Gefährdung Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass das Führen von Schusswaffe auch außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. Haftpflichtversicherung Verfahrensablauf Sie müssen den Waffenschein bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Je nach Angebot der Behörde steht Ihnen das Antragsformular auch zum Download zur Verfügung. Die zuständige Waffenbehörde prüft, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheins vorliegen. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Für die Erteilung eines Waffenscheins müssen Sie dieselben Unterlagen vorlegen wie für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte. Zusätzlich: Nachweis über den Abschluss der Haftpflichtversicherung in Höhe von einer Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden Kosten Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Waffebehörde. Hinweise Den Waffenschein erhalten Sie für höchstens drei Jahre. Sie können ihn zweimal um höchstens je drei Jahre verlängern lassen. Der Geltungsbereich des Waffenscheins wird auf bestimmte Anlässe oder Gebiete beschränkt, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Der Transport einer Schusswaffe (zum Beispiel zum Schießstand oder zum Büchsenmacher) ist ohne Waffenschein nur zulässig, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit ist und sofern der Transport der Waffe zu einem von dem jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Das bedeutet, die Waffe muss sich zum Beispiel in einem verschlossenen Behältnis befinden (zum Beispiel in einem mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer) und darf nicht geladen sein. Rechtsbehelf Widerspruch Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Verfügung. Rechtsgrundlage Waffengesetz (WaffG): § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis § 5 Zuverlässigkeit § 6 Persönliche Eignung § 7 Sachkunde § 8 Bedürfnis § 10 Erteilung von Erlaubnissen § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten § 19 Gefährdete Personen § 36 Aufbewahren von Waffen und Munition § 38 Ausweispflichten Freigabevermerk Innenministerium Baden-Württemberg
Adresse Landratsamt OstalbkreisSicherheit und OrdnungDienstgebäude: Stuttgarter Straße 4173430 AalenPostanschrift:73428 AalenTelefon: 07361 503-1511/-1498Telefax: 07361 503-1737 E-Mail senden So finden Sie zu uns