Logo Ostalbkreis
© European Easy-to-Read Logo: Inclusion Europe. Logo Gebärdensprache
Suche

Gaststättenrecht

Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Landesgaststättengesetzes betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.

Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 14 Absatz 1 GewO mindestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebs bei der Gemeinde, in deren Gebiet das Gaststättengewerbe ausgeübt wird, anzuzeigen. Die Betriebsart und eine etwaige Außenbewirtschaftung sind anzugeben.

Bei der Gewerbeanzeige ist von der gastgewerbetreibenden Person durch die Vorlage einer Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer aus Baden-Württemberg die Unterrichtung für das Gaststättengewerbe nachzuweisen.

Ausnahmen von der Nachweispflicht bestehen für gastgewerbetreibende Personen, die bei der Gewerbeanzeige nachweisen, dass sie eine wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung abgeschlossen haben, wenn zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Abschlusszeugnisses.

Die Anzeige wird von der Gemeinde an die Gaststättenbehörde, die Untere Baurechtsbehörde, die Lebensmittelüberwachungsbehörde, den Polizeivollzugsdienst, die für die Gewerbeuntersagung zuständige Behörde, die für den Immissions- und Arbeitsschutz zuständige Behörde und die zuständige Finanzbehörde weitergeleitet.

Gastgewerbetreibende, Vereine oder Gesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe rechtmäßig ausüben, müssen keine Anzeige erstatten. Auflagen und Anordnungen, die vor dem 1. Januar 2026 erlassen worden sind, gelten fort.


Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer aufgrund eines besonderen Anlasses Speisen und Getränke verabreicht.

Das vorübergehende Gaststättengewerbe ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung bei der Gemeinde, in deren Gebiet das Gaststättengewerbe ausgeübt wird, anzuzeigen. Folgende Angaben sind erforderlich:
  • Name des Veranstalters mit ladungsfähiger Anschrift,
  • besonderer Anlass,
  • Ort und Zeit des besonderen Anlasses,
  • gastronomisches Angebot.
Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur, wenn sie alkoholische Getränke anbieten.

Die Anzeige wird von der Gemeinde an die Gaststättenbehörde, die Untere Baurechtsbehörde, die Lebensmittelüberwachungsbehörde, den Polizeivollzugsdienst und die zuständige Finanzbehörde weitergeleitet.


Reisegastgewerbetreibende Personen, die aus besonderem Anlass in Baden-Württemberg tätig werden wollen, müssen ihr geplantes Reisegaststättengewerbe bei der zuständigen Gemeinde, in deren Gebiet es ausgeübt wird, anzeigen. Folgende Angaben sind erforderlich:
  • Name der reisegastgewerbetreibenden Person mit ladungsfähiger Anschrift,
  • besonderer Anlass,
  • Ort und Zeit des besonderen Anlasses,
  • gastronomisches Angebot.
Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe aus besonderem Anlass ist eine Reisegewerbekarte erforderlich.

Die Anzeige wird von der Gemeinde an die Gaststättenbehörde, die Untere Baurechtsbehörde, die Lebensmittelüberwachungsbehörde, den Polizeivollzugsdienst und die zuständige Finanzbehörde weitergeleitet.


Der Betrieb einer Straußwirtschaft ist der Gaststättenbehörde mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs anzuzeigen. Folgende Angaben sind erforderlich:
  • Name der Betreiberin oder des Betreibers mit ladungsfähiger Adresse,
  • Ort und Zeitraum des Ausschanks,
  • hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben oder Äpfel stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben oder Äpfel gekeltert worden sind und der Wein oder der Apfelwein ausgebaut worden ist.
Die Anzeige wird von der Gaststättenbehörde an die Untere Baurechtsbehörde, die Lebensmittelüberwachungsbehörde, den Polizeivollzugsdienst, die örtlich betroffene Gemeinde und die zuständige Finanzbehörde weitergeleitet.


Vereine, die kein Gaststättengewerbe betreiben oder im vorübergehenden Gaststättengewerbe keine alkoholischen Getränke anbieten, sind von den Anzeigepflichten ausgenommen. Sie haben jedoch die Bestimmungen des § 6 Absatz 1, § 8, § 9 Absatz 2, § 10 und § 11 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7, 14, 16 und 17 LGastG zu beachten.

Das Landesgaststättengesetz gilt nicht für die
  1. Ausübung des Gaststättengewerbes in Kantinen für Betriebsangehörige sowie in Betreuungseinrichtungen der im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei,
  2. Ausübung des Gaststättengewerbes in Luftfahrzeugen, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffen und Reisebussen, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden,
  3. Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb und
  4. Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen als unentgeltliche Kostproben.


Für eine persönliche Vorsprache ist eine vorherige Terminvereinbarung zwingend erforderlich.

Barbara Schellmann
Sachbearbeiter/in
Telefon: 07361 503-1217
Telefax: 07361 503-581217
E-Mail an Barbara Schellmann
Geschäftsbereich: Sicherheit und Ordnung
Fachrichtung: Gaststätten- und Gewerberecht
Dienstgebäude:
Stuttgarter Straße 41
73430 Aalen

Martina Trajkoska
Sachbearbeiter/in
Telefon: 07361 503-1523
Telefax: 07361 503-581523
E-Mail an Martina Trajkoska
Geschäftsbereich: Sicherheit und Ordnung
Fachrichtung: Gaststätten- und Gewerberecht
Dienstgebäude:
Stuttgarter Straße 41
73430 Aalen