Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer aufgrund eines besonderen Anlasses Speisen und Getränke verabreicht.
Das vorübergehende Gaststättengewerbe ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung bei der Gemeinde, in deren Gebiet das Gaststättengewerbe ausgeübt wird, anzuzeigen. Folgende Angaben sind erforderlich:
- Name des Veranstalters mit ladungsfähiger Anschrift,
- besonderer Anlass,
- Ort und Zeit des besonderen Anlasses,
- gastronomisches Angebot.
Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur, wenn sie alkoholische Getränke anbieten.
Die Anzeige wird von der Gemeinde an die Gaststättenbehörde, die Untere Baurechtsbehörde, die Lebensmittelüberwachungsbehörde, den Polizeivollzugsdienst und die zuständige Finanzbehörde weitergeleitet.