Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 14 Absatz 1 GewO mindestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebs bei der Gemeinde, in deren Gebiet das Gaststättengewerbe ausgeübt wird, anzuzeigen. Die Betriebsart und eine etwaige Außenbewirtschaftung sind anzugeben.
Bei der Gewerbeanzeige ist von der gastgewerbetreibenden Person durch die Vorlage einer Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer aus Baden-Württemberg die Unterrichtung für das Gaststättengewerbe nachzuweisen. Weitere Informationen unter
"Gaststättenunterrichtung in Baden-Württemberg".
Ausnahmen von der Nachweispflicht bestehen für gastgewerbetreibende Personen, die bei der Gewerbeanzeige nachweisen, dass sie eine wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung abgeschlossen haben, wenn zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Abschlusszeugnisses.
Die Anzeige wird von der Gemeinde an die Gaststättenbehörde, die Untere Baurechtsbehörde, die Lebensmittelüberwachungsbehörde, den Polizeivollzugsdienst, die für die Gewerbeuntersagung zuständige Behörde, die für den Immissions- und Arbeitsschutz zuständige Behörde und die zuständige Finanzbehörde weitergeleitet.
Gastgewerbetreibende, Vereine oder Gesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe rechtmäßig ausüben, müssen keine Anzeige erstatten. Auflagen und Anordnungen, die vor dem 1. Januar 2026 erlassen worden sind, gelten fort.