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Immissionsschutz - Vorzeitige Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG beantragen

Wenn Sie die Genehmigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragt haben, können Sie bei der zuständigen Behörde zusätzlich beantragen, bereits vor der Erteilung der erforderlichen Genehmigung mit dem Bau der Anlage oder Teilen der Anlage beginnen zu können.

Die zuständige Behörde kann die Zulassung jederzeit widerrufen. Zudem kann die Zulassung mit Auflagen verbunden sein oder vorbehaltlich erteilt werden, wenn Sie noch bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Eine Wiederherstellung des früheren Zustands ist erforderlich, sofern die beantragte Anlage letztendlich doch nicht genehmigungsfähig sein sollte.

  • Aus dem Antrag und den erforderlichen Unterlagen muss die zuständige Stelle die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilen können.
  • Aus Ihrem Antrag muss ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn hervorgehen.
  • Bei Antragstellung müssen Sie sich dazu verpflichten, alle bis zur Entscheidung durch die vorzeitige Errichtung verursachten Schäden zu ersetzen. Sofern Sie keine Genehmigung erhalten, müssen Sie den früheren Zustand wiederherstellen.
  • Die Beantragung einer vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist nur im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung möglich.

Die Beantragung einer vorzeitigen Errichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist nur im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens möglich.

Sobald die zuständige Behörde die Prüfung abgeschlossen hat und die Voraussetzungen für eine vorzeitige Errichtung bestehen, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von der zuständigen Behörde. Die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die vollständige Errichtung und Betrieb der Anlage erfolgt in einem gesonderten Bescheid.

Sie haben vor der vorzeitigen Errichtung einer immissionsschutzrechtliche genehmigungsbedürftigen Anlage dieses von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen.

  • Antrag auf vorzeitige Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
  • erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen zur Anlage
  • Verpflichtungserklärung bezüglich einer Wiederherstellung des früheren Zustands, sofern die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung doch nicht erteilt wird
  • sonstige Unterlagen, gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen

Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten für die Anlage.

Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der erforderlichen Unterlagen ab.

Wenn Sie wesentliche Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage genehmigen lassen möchten, kann die zuständige Stelle auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen, wenn die Änderung dazu dient, die rechtmäßige Errichtung oder den Betrieb der Anlage sicherzustellen.

Die elektronische Beantragung der vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt über den gleichen Onlineantrag, mit der auch die Beantragung der Errichtung und des Betriebs erfolgt. Die Auswahl der Verfahrensvariante erfolgt innerhalb der Antragsstellung.

Widerspruch oder Klage

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):

  • § 8a Zulassung vorzeitigen Beginns

11.03.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Betriebsgeländes mit der anzuzeigenden Feuerungsanlage unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Betiebsgeländes maßgeblich.