Ich habe meine eAT-Karte verloren/gestohlen – was tun?
Bitte zunächst mögliche Fundbüros etc. aufsuchen.
Sollte das verloren gegangene Dokument nicht auftauchen, bitte Verlust/Diebstahl anzeigen und bei uns Ersatz beantragen. Ausweispapiere sind mitzuführen/vorzulegen.
Ich habe/beantrage vorübergehenden Schutz (z. B. Ukraine).
Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV1) vom 22.10.2025 ist u. a. festgelegt, dass Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG für ukrainische Staatsangehörige, die am 01.02.2026 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 04.03.2027 ohne Verlängerung im Einzelfall fortgelten.
Damit ersparen Sie sich einen Antrag auf Verlängerung und Termine bei der Ausländerbehörde. Ihr vorübergehender Schutz bleibt erhalten. Ebenso die Möglichkeit zum Bezug von Sozialleistungen sowie die Reisemöglichkeiten, Arbeitserlaubnisse und sonstige Gewährleistungen und Freiheiten bleiben erhalten.
Wir empfehlen Ihnen zusätzlich zu Ihrem Ausweisdokument das ständige Mitführen der Aufenthaltserlaubnis (mit abgelaufenem Datum) und des Hinweisblattes.
Ich bin EU-/EWR-Bürger oder Schweizer - brauche ich einen Aufenthaltstitel?
In der Regel nein, weil der Aufenthalt über das Freizügigkeitsrecht geregelt ist; Familienangehörige ohne EU-Staatsangehörigkeit benötigen aber in der Regel einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltskarte für Angehörige von EU-Bürgern), Rechtsgrundlage: § 2 FreizügG/EU.
Was ist eine Verpflichtungserklärung?
Damit verpflichtet sich eine Person in Deutschland, bestimmte Kosten (z.B. Lebensunterhalt, ggfs. Rückreise) für den Besuch oder während eines Studiums zu übernehmen.
Nähere Informationen zur Verpflichtungserklärung (Link zum Auswärtigen Amt)