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Häufige Fragen an die Ausländerbehörde

Welche Ausländerbehörde ist für mich zuständig?

Zuständig ist in der Regel die Ausländerbehörde am Hauptwohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt. Das Landratsamt Ostalbkreis ist zuständige Behörde für die in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden - ohne die Großen Kreisstädte Aalen, Ellwangen und Schwäbisch Gmünd - lebenden ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger. Dienststellen sind in Aalen und Schwäbisch Gmünd.

Wie kann ich die Ausländerbehörde des Landratsamts Ostalbkreis kontaktieren?

Sie können uns telefonisch, per E-Mail oder über die Online-Terminvereinbarung kontaktieren.
Dienststelle Aalen: Telefon 07361 503-2222
Dienststelle Schwäbisch Gmünd, Außenstelle Hardt: Telefon 07171 32-4100
E-Mail senden an Ausländerbehörde
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Wie vereinbare ich einen Termin bei der Ausländerbehörde?

Termine können über die Online-Terminvereinbarung gebucht werden.

Was mache ich, wenn ich keinen Termin finde?

Bitte prüfen Sie regelmäßig das Portal der Online-Terminvereinbarung, da kurzfristig neue Termine freigeschaltet werden oder abgesagte Termine wieder verfügbar sind. In dringenden Notfällen wenden Sie sich per E-Mail an die Behörde und schildern Sie Ihr Anliegen.

Wie beantrage ich einen Aufenthaltstitel?

Der Antrag wird ausschließlich online gestellt. Nach Antragstellung müssen Sie mit einer verlängerten Bearbeitungszeit rechnen.
Zu den Online-Anträgen

HINWEIS: Für das bloße Ausfüllen des Online-Antrags ist keine persönliche Vorsprache notwendig. Im laufenden Prüfverfahren müssen Biometrie-Daten von Ihnen aufgenommen werden. Hierfür wird eine persönliche Vorsprache notwendig. Vorsprachen sind nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung möglich.

Welche Unterlagen benötige ich?

Die erforderlichen Unterlagen hängen vom jeweiligen Aufenthaltstitel ab. In der Regel werden Reisepass, Meldebescheinigung und Nachweise zum Aufenthaltszweck benötigt.
Zum Download Wohnraumbescheinigung
Zum Download Arbeits- und Verdienstbescheinigung

Was passiert, wenn ich meinen Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt habe, aber die Karte abläuft?

Bei rechtzeitigem Antrag gilt häufig eine Fiktionswirkung (Ihr bisheriger Status wirkt fort). Bei Reisebedarf oder zur Vorlage beim Arbeitgeber kann auf Wunsch eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden.
Nähere Informationen unter "Fiktionsbescheinigung"

Warum dauert die Bearbeitung manchmal länger?

Häufige Gründe sind fehlende Unterlagen, notwendige Beteiligungen anderer Stellen oder ungeklärte Identität/Staatsangehörigkeit. Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet.

Wie bekomme ich eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet)?

Voraussetzungen sind u.a. ein bestimmter Voraufenthalt, gesicherter Lebensunterhalt, ausreichende Deutschkenntnisse und keine relevanten Straftaten.

Darf ich mit einer Fiktionsbescheinigung arbeiten?

In Fällen der Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4 AufenthG) kann eine Erwerbstätigkeit weiter ausgeübt werden, wenn der bisherige Aufenthaltstitel hierzu bereits eine entsprechende Berechtigung enthielt. Diese Erlaubnis ist unabhängig von der Geltungsdauer der Fiktionsbescheinigung und endet daher nicht automatisch mit dem Ablauf der Fiktionsbescheinigung. Maßgeblich für das Ende der Fiktionswirkung und die damit einhergehende Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist allein der Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde.

In Fällen der Erlaubnisfiktion (§ 81 Abs. 3 AufenthG) ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels ausgeschlossen.

Insbesondere in Fällen eines Arbeitgeberwechsels gilt zusätzlich zu beachten, dass die Ausübung der angestrebten Beschäftigung erst ab dem Zeitpunkt der Veranlassung der Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels als erlaubt gilt. Diese Berechtigung ist in die Fiktionsbescheinigung aufzunehmen.

Darf ich mit einer Fiktionsbescheinigung reisen?

Das hängt davon ab, welche Fiktionswirkung bescheinigt ist.

Mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG (Fortgeltungsfiktion) kann eine Ausreise ins Ausland und eine anschließende Wiedereinreise ins Bundesgebiet erfolgen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Fiktionsbescheinigung noch gültig ist. Wichtig ist, dass Sie neben der Fiktionsbescheinigung auch Ihren (evtl. bereits abgelaufenen) elektronischen Aufenthaltstitel mit sich führen.
Es ist zu beachten, dass ausländische Staaten ggf. abweichende Regelungen haben, über die uns keine Informationen vorliegen.

Mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG (Erlaubnisfiktion) ist im Falle einer Ausreise die Wiedereinreise nach Deutschland nicht möglich.

Darf ich in Deutschland arbeiten?

Ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist, hängt von Ihrem Aufenthaltstitel ab. Erwerbstätigkeit ist nur erlaubt, wenn sie im Aufenthaltstitel ausdrücklich erlaubt ist oder sich aus dem Aufenthaltsrecht ergibt.

Mein Ehepartner/meine Kinder sollen nach Deutschland ziehen - wie geht das?

Familiennachzug ist je nach Konstellation möglich - in der Regel Ehepartner und minderjährige Kinder, weitere Angehörige nur in Ausnahmefällen. Voraussetzungen ergeben sich aus den jeweiligen Vorschriften (z. B. Lebensunterhalt, Wohnraum, Identität, Sprachkenntnisse).

Was ist eine Duldung?

Eine Duldung bedeutet, dass die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar.

Was ist eine Aufenthaltsgestattung?

Eine Aufenthaltsgestattung erhalten Personen während eines laufenden Asylverfahrens.

Benötige ich einen gültigen Reisepass?

Ja, Ausländer müssen grundsätzlich einen gültigen Pass/Passersatz besitzen.
Für die Ausstellung und Verlängerung wenden Sie sich bitte rechtzeitig an Ihr zuständiges Konsulat.

Kann ich mit meinem Aufenthaltstitel reisen?

Für Reisen benötigen Sie regelmäßig Ihren Reisepass und einen gültigen Aufenthaltstitel; je nach Zielland können zusätzliche Anforderungen gelten.

Wie lange darf ich im Ausland bleiben?

Ein Aufenthaltstitel kann bei längerer Abwesenheit erlöschen. Bitte klären Sie das vorab mit der Ausländerbehörde.

Ich habe meine eAT-Karte verloren/gestohlen – was tun?

Bitte zunächst mögliche Fundbüros etc. aufsuchen.
Sollte das verloren gegangene Dokument nicht auftauchen, bitte Verlust/Diebstahl anzeigen und bei uns Ersatz beantragen. Ausweispapiere sind mitzuführen/vorzulegen.

Ich habe/beantrage vorübergehenden Schutz (z. B. Ukraine).

Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV1) vom 22.10.2025 ist u. a. festgelegt, dass Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG für ukrainische Staatsangehörige, die am 01.02.2026 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 04.03.2027 ohne Verlängerung im Einzelfall fortgelten.

Damit ersparen Sie sich einen Antrag auf Verlängerung und Termine bei der Ausländerbehörde. Ihr vorübergehender Schutz bleibt erhalten. Ebenso die Möglichkeit zum Bezug von Sozialleistungen sowie die Reisemöglichkeiten, Arbeitserlaubnisse und sonstige Gewährleistungen und Freiheiten bleiben erhalten.
Wir empfehlen Ihnen zusätzlich zu Ihrem Ausweisdokument das ständige Mitführen der Aufenthaltserlaubnis (mit abgelaufenem Datum) und des Hinweisblattes.

Ich bin EU-/EWR-Bürger oder Schweizer - brauche ich einen Aufenthaltstitel?

In der Regel nein, weil der Aufenthalt über das Freizügigkeitsrecht geregelt ist; Familienangehörige ohne EU-Staatsangehörigkeit benötigen aber in der Regel einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltskarte für Angehörige von EU-Bürgern), Rechtsgrundlage: § 2 FreizügG/EU.

Was ist eine Verpflichtungserklärung?

Damit verpflichtet sich eine Person in Deutschland, bestimmte Kosten (z.B. Lebensunterhalt, ggfs. Rückreise) für den Besuch oder während eines Studiums zu übernehmen.
Nähere Informationen zur Verpflichtungserklärung (Link zum Auswärtigen Amt)