Sie planen eine größere Veranstaltung z.B. mit einem Zelt oder einer Bühne?
Möglichweise besteht eine Anzeigepflicht bei der Baurechtsbehörde. Eine solche Anzeigepflicht sieht die Landesbauordnung grundsätzlich bei sogenannten "Fliegenden Bauten" vor.Was sind Fliegende Bauten?
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden, z.B. Zelte, Bühnen, Schaustellereinrichtungen.Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegende Bauten.
Wann sind Fliegende Bauten anzeigepflichtig?
Fliegende Bauten sind grundsätzlich der Baurechtsbehörde unter Vorlage eines gültigen Prüfbuchs anzuzeigen. Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Nicht anzeigepflichtig sind sogenannte "unbedeutende Fliegende Bauten", an die keine besonderen Sicherheitsanforderungen gestellt werden.Dies sind:
- Zelte
- mit einer Grundfläche des einzelnen Zelts bis 75 m² oder
- im Verbund aus mehreren einzelnen Zelten aufgestellt mit einer Grundfläche von insgesamt weniger als 75 m² und einem Abstand einzelner Verbünde zueinander von mehr als 2 m,
- Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten
- bis zu einer Höhe von 5 m
- deren Grundfläche weniger als 100 m² beträgt
- mit einer Fußbodenhöhe von max. 1,5 m,
- Fliegende Bauten bis 5 m Höhe,
- die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden
- die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
- aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe von maximal 5 m
- Toilettenwagen.