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Schornsteinfegerwesen

Der Ostalbkreis ist in 32 Kehrbezirke aufgeteilt. Für jeden Kehrbezirk führt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger das Kehrbuch. Er überwacht die Durchführung der notwendigen Schornsteinfegerarbeiten. Welche Arbeiten notwendig sind, setzt der Bezirksschornsteinfeger nach Durchführung der Feuerstättenschau im Feuerstättenbescheid fest.

Es wird unterschieden zwischen hoheitlichen und freien Tätigkeiten.
Messen, kehren, reinigen und überprüfen sind freie Tätigkeiten. Hier hat der Eigentümer bei der Vergabe des Auftrags ein Wahlrecht für die Auftragserteilung.
Die Durchführung der Feuerstättenschau und die Abnahme einer neuen Heizungsanlage sind hoheitliche Tätigkeiten und müssen vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger selbst ausgeführt werden. Hier haben Sie kein Wahlrecht.

Ein Wechsel des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist nicht möglich.
Beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger können Sie gegen den Feuerstättenbescheid Widerspruch einlegen

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG

Das SchfHwG regelt insbesondere die Pflichten der Eigentümer und Abwicklung der Schornsteinfegerarbeiten.

Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO)

In der KÜO wird geregelt welche Feuerungsanlagen kehr- und überprüfungspflichtig sind, in welchen Zeitabständen sie überprüft werden müssen und welche Gebühren anfallen.

Petra Siedler
Sachbearbeiter/in
Telefon: 07361 503-1372
Telefax: 07361 503-581372
E-Mail an Petra Siedler
Geschäftsbereich: Baurecht und Naturschutz
Fachrichtung: Baurecht - Verwaltung
Dienstgebäude:
Stuttgarter Straße 41
73430 Aalen

Gabriele Sinder
Sachbearbeiterin
Telefon: 07361 503-1350
Telefax: 07361 503-581350
E-Mail an Gabriele Sinder
Geschäftsbereich: Baurecht und Naturschutz
Fachrichtung: Baurecht - Verwaltung
Dienstgebäude:
Stuttgarter Straße 41
73430 Aalen