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Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg. Es verpflichtet Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Wohngebäude seit dem 1. Januar 2010, erneuerbare Energien einzusetzen, sobald sie ihre Heizungsanlage austauschen. Seit 1. Juli 2015 gilt die neue Fassung des Gesetzes. Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) 2015 gilt für Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden und bei denen die Heizungsanlage (Stichtag: 1. Juli 2015) ausgetauscht wird.

Zur Erfüllung des Gesetzes stehen verschiedene Optionen zur Verfügung:

  • Einsatz erneuerbarer Energien:
    Solarthermie, Holzzentralheizung, Wärmepumpe, Einzelraumfeuerung, Biogas und Bioöl
  • Baulicher Wärmeschutz (Dämmung)
    Dach/oberste Geschossdecke, Außenwände, Kellerdecke oder gesamte Gebäudehülle (H'T)
  • Sonstige Ersatzmaßnahmen
    Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss an ein Wärmenetz und Photovoltaikanlage
  • Sanierungsfahrplan (bei Wohngebäuden teilweise Erfüllung)
Die verschiedenen Optionen können auch miteinander kombiniert werden.

Innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizanlage ist nachzuweisen, wie die Anforderungen des EWärmeG erfüllt wurden. Hierzu ist das Deckblatt auszufüllen, der entsprechende Nachweis zur jeweiligen Erfüllungsoption durch einen Sachkundigen zu bestätigen und die Unterlagen an die zuständige Behörde zu senden.

Landratsamt Ostalbkreis
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