Besitz und Handel von geschützten Tier- und Pflanzenarten
Der Handelsartenschutz befasst sich mit dem Handel und dem Besitz von national beziehungsweise international geschützten Tieren und Pflanzen. Dies betrifft sowohl die lebenden Exemplare als auch Teile und Erzeugnisse davon, wie beispielsweise Tierpräparate, Pelzmäntel, Reptil-Lederprodukte, Elfenbein oder Musikinstrumente und Möbel aus geschütztem Holz.
Hier finden Sie weitere Informationen rund um Handel, Besitz und die Haltung von geschützten Exemplaren sowie zu den artenschutzrechtlichen Grundlagen. Außerdem erhalten Sie Informationen zu speziellen Artenschutzthemen wie zum Beispiel die Meldepflicht für geschützte Wirbeltiere oder die Kennzeichnungspflicht für geschützte Tiere.
Besitz- und Vermarktungsverbot
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten unterliegen grundsätzlich einem Besitzverbot. Welche Tier- und Pflanzenarten zu den besonders geschützten Arten zählen, ist aus verschiedenen Anhängen der EG-Verordnungen und der Bundesartenschutzverordnung ersichtlich. Hierzu wird auch vom Bundesamt für Naturschutz das Wissenschaftliche Informationssystem für den internationalen Artenschutz (WISIA) bereitgestellt.
Vom Besitzverbot gibt es einige Legalausnahmen. Das heißt, dass Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen geschützte Exemplare besitzen dürfen. Dazu gehören die legale Nachzucht, die Einfuhr oder Naturentnahme vor Unterschutzstellung und die legale Einfuhr mit Einfuhrgenehmigung.
Wer ein Exemplar einer besonders oder streng geschützten Art besitzt, muss deshalb die Nachweispflicht erfüllen. Sie müssen nachweisen können, dass Ihr Exemplar eine legale Herkunft hat. Bei besonders geschützten Arten genügt dafür - je nach Sachverhalt - eine Rechnung, ein Zuchtnachweis oder ein Herkunftsnachweis. Bei streng geschützten Arten nach EG-Verordnung Nr. 338/97 Anhang A ist dies in der Regel eine EU-Vermarktungsbescheinigung.
Nur mit dem erforderlichen Nachweis dürfen Sie das Exemplar besitzen. Kaufen Sie niemals Exemplare geschützter Arten ohne den entsprechenden Nachweis!
Für die Ausstellung von EU-Bescheinigungen ist das Regierungspräsidium Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde zuständig. Weitere Informationen zum Nachweis der legalen Herkunft sowie den Inhalten, die ein Herkunftsnachweis mindestens enthalten muss, erhalten Sie ebenfalls beim Regierungspräsidium Stuttgart.
Bestandsmeldungen
Für fast alle geschützten, lebenden Wirbeltiere gilt die Meldepflicht. Wirbeltiere sind Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Fische. Zugänge müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kauf oder der Geburt, bei der zuständigen Behörde gemeldet werden. Das gleiche gilt für verstorbene oder abgegebene Tiere. Auch wenn sich der Ort der Haltung ändert, z. B. weil Sie mit dem Tier umziehen, müssen Sie das melden.
Mit der Bestandsmeldung müssen Sie die Legalitätsnachweise des Exemplars vorlegen.
Die in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) genannten Arten sind von der Meldepflicht ausgenommen.
Mit MelBA-online können Sie Ihre Tiere einfach und bequem beim Regierungspräsidium Stuttgart an- oder abmelden. Auch EU-Bescheinigungen können Sie über MelBA-online vollständig digital beantragen und den Bearbeitungsstand einsehen. Sie können außerdem jederzeit den von Ihnen gemeldeten Bestand einsehen und ggf. Veränderungen mitteilen. In MelBA-online können Sie z.B. die Aktualisierungen der Fotodokumentationen Ihrer Schildkröten direkt online hochladen oder Kennzeichenwechsel für Vögel beantragen.
Um MelBA-online nutzen zu können, benötigen Sie ein Nutzerkonto.
Hier können Sie sich registrieren/anmelden: Melde- und Bescheinigungswesen im Artenschutz (MelBA-online).
Kennzeichnung von geschützten Tieren
Die Kennzeichnungspflicht ist ein wichtiges Instrument zur Erfüllung der Nachweispflicht (§ 46 BNatSchG) für die legale Herkunft Ihrer Tiere. Kennzeichnungspflichtige Tiere müssen in Deutschland ab dem ersten Tag der Haltung gekennzeichnet sein (§ 12 BArtSchV).
Achten Sie deshalb beim Kauf oder der Übernahme von kennzeichnungspflichtigen Tieren immer auf eine vorschriftsgemäße Kennzeichnung. Nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Tiere können nicht angemeldet werden und können im Zweifelsfall beschlagnahmt und eingezogen werden. Außerdem können Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Kennzeichnungsmethoden
In Deutschland sind hauptsächlich drei verschiedene Kennzeichnungsmethoden zugelassen (§ 13 BArtSchV): geschlossener Ring, Transponder oder Fotodokumentation. Die Methode richtet sich dabei hauptsächlich nach der Tierart beziehungsweise der Tiergruppe, der die Art angehört. Details zu den vorgeschriebenen oder zulässigen Kennzeichnungsmethoden für jede Art sind in Anlage 6 der BArtSchV zu finden.
Weitere Details – insbesondere zur Fotodokumentation bei Schildkröten – sind auf der Homepage des Regierungspräsidiums Stuttgart zu finden.
Artenschutz im Urlaub
Die Bundeszollverwaltung und das Bundesamt für Naturschutz bietet Urlaubern auf der Homepage "Artenschutz Online" eine Informationsmöglichkeit, mit der sich bereits vor der Reise feststellen lässt, welche geschützten Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse daraus in den verschiedenen Ländern zum Kauf angeboten werden könnten. Vor allem Fernreisende können sich somit vor unangenehmen Konsequenzen bei der Rückkehr nach Deutschland schützen (z.B. Beschlagnahme durch den Zoll, Bußgeld- bzw. Strafverfahren).
Tiergehege
Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere, die sonst wild leben, ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges, in denen Tiere wildlebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden gehalten werden, sind der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht nicht für Tiergehege, die unter staatlicher Aufsicht stehen oder die eine Grundfläche von insgesamt 50 qm nicht überschreiten.
Weitere Informationen zum Besitz und Handel von geschützten Tier- und Pflanzenarten erhalten Sie auf den Internetseiten der Regierungspräsidien von Baden-Württemberg.