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Schutzgebiete

Das Naturschutzgesetz bietet verschiedene Möglichkeiten, schützenswerte Landschaftsteile und Lebensräume sowie Rückzugsmöglichkeiten für seltene Tier- und Pflanzenarten zu sichern.

Abhängig von der Art der Lebensräume, ihrer Größe, Zusammensetzung und Empfindlichkeit, enthält das Naturschutzrecht verschiedene Schutzgebietskategorien, die sich auch im Ostalbkreis in großer Zahl wiederfinden:

Baum mit Beschilderung Naturschutzgebiet
Beschilderung Naturschutzgebiet
Sie sind die wertvollsten und am strengsten geschützten Gebiete. Es sind Bereiche, in denen in besonderem Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
  • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  • aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  • wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragender Schönheit erforderlich ist.
In Naturschutzgebieten sind in der Regel alle Veränderungen und baulichen Maßnahmen verboten. Unter besonders engen Voraussetzungen können in Ausnahmefällen Befreiungen erteilt werden.

Die Zuständigkeit für die Ausweisung von Naturschutzgebieten und für die Erteilung von Befreiungen liegt beim Regierungspräsidium Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde.

Im Ostalbkreis ist beispielsweise ein sehr bekanntes und weit hin sichtbares Naturschutzgebiet der Ipf. Dieser wurde im Jahr 1982 als Naturschutzgebiet ausgewiesen.

Derzeit sind im Ostalbkreis 42 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von ca. 2.050 ha ausgewiesen. Dies entspricht einem Anteil von ca. 1,36 % der Kreisfläche.

Naturdenkmale sind Gebiete mit einer Fläche von bis zu 5 ha (flächenhafte Naturdenkmale) oder Einzelbildungen der Natur (Naturgebilde) deren Schutz und Erhaltung
  • aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  • wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit oder
  • zur Sicherung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Die Naturdenkmale genießen den selben strengen Schutz wie Naturschutzgebiete. Auch bei ihnen darf nichts verändert werden, Beeinträchtigungen sind verboten.

Naturdenkmale können außergewöhnliche Felsformationen, Quellen, Wasserläufe, historisch bedeutsame oder wertvolle Bäume, sowie besondere Pflanzenvorkommen sein.

Zuständig für die Ausweisung sowie den Vollzug der Schutzverordnungen sind die untere Naturschutzbehörde bzw. die Großen Kreisstädte Aalen, Ellwangen und Schwäbisch Gmünd für ihre Gemarkungen.

Im Ostalbkreis sind insgesamt 697 Naturdenkmale ausgewiesen, wovon 397 flächenhafte Naturdenkmale mit einer Gesamtfläche von über 350 ha sind. Bei den restlichen Einzelbildungen handelt es sich überwiegend um Einzelbäume, Baumgruppen, Felsen, Quellen oder Höhlen

Durch die Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH) und die Vogelschutzrichtlinie soll ein zusammenhängendes europäisches Schutzgebietsnetz geschaffen werden (Natura 2000). Wesentlicher Bestandteil der beiden Richtlinien sind Anhänge, in denen die zu schützenden Arten und Lebensräume benannt werden. Diese Richtlinien wurden durch das Bundesnaturschutzgesetz in deutsches Recht umgesetzt.
Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nach den obigen Richtlinien verpflichtet, die dort aufgeführten Lebensraumtypen und Arten dauerhaft zu erhalten. Aus diesem Grund müssen Verschlechterungen des Zustandes der Gebiete vermieden werden.
Neue Projekte und Pläne sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebiete zu überprüfen. Dies erfolgt im Rahmen einer sogenannten Verträglichkeitsprüfung.

Im Ostalbkreis sind 14 FFH-Gebiete mit einer Fläche von ca. 10.600 ha und 6 Vogelschutzgebiete mit etwa 3.600 ha erfasst.
Typische Lebensraumtypen für den Ostalbkreis sind insbesondere
  • FFH-Mähwiesen
  • Wachholderheiden
  • Nasswiesen.
Besonders die sogenannten Mageren Flachlandmähwiesen, die als bunte Heuwiesen bekannt sind, bedürfen unserem besonderen Schutz. Diesbezüglich wird auf das zum Download bereitgestellte Infoblatt verwiesen.

Die o.g. Schutzbereiche bieten einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten einen Lebensraum, deshalb unterliegt deren Erhalt einer besonderen Verantwortung. Um den Aufwand hierfür zu entschädigen, gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten (siehe Landschaftspflege und Vertragsnaturschutz).

Nähere Informationen zum Thema Natura 2000 finden Sie auf der Homepage des Umweltministeriums Baden-Württemberg oder bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.

Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
  • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  • wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  • wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
Landschaftsschutzgebiete sind beispielsweise schützenswerte Naturlandschaften wie Wälder, Talauen, Streuobstwiesen oder Heckenlandschaften. Diese Gebiete sind nicht so streng wie Naturschutzgebiete geschützt.
Jedoch bedürfen alle Veränderungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebiets zu verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, einer landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis oder Befreiung. Hierzu zählen u.a. Errichtung von Gerätehütten, Auffüllungen und Abgrabungen auch unter 500 qm, Anlage und Ändern von Wegen, Aufstellen von Wohnwägen, Beseitigung und Änderung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen.

Nähere Informationen zu Erlaubnispflichten und Verboten erhalten Sie bei der unteren Naturschutzbehörde. Diese ist auch zuständig für die Ausweisung und die Erteilung von Erlaubnissen, Befreiungen oder Anordnungen zum Schutz der Landschaftsschutzgebiete.

Im Ostalbkreis sind derzeit 55 Landschaftsschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von ca. 19.500 ha ausgewiesen. Dies entspricht einem Anteil von ca. 13 % der Kreisfläche.

Der Biotopschutz stellt ein wichtiges Instrument für die Sicherung der Lebensräume von seltenen Tier- und Pflanzenarten und für den Erhalt unserer gewachsenen Kulturlandschaft dar.
In § 30 BNatSchG und § 33 NatSchG sind diese Biotope abschließend bezeichnet. Dies sind z.B. folgende Bereiche:
  • natürliche und naturnahe Bereich fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen und naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  • Moore, Sümpfe, Röhrichte, Riede, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Streuwiesen, Quellbereiche
  • Bruch- Sumpf- und Auwälder
  • Zwergstrauch- und Wachholderheiden, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume
  • offene Felsbildungen
  • Höhlen und Dolinen
  • Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft.
In der Anlage zu den vorgenannten Vorschriften sind die Biotope anhand der Standortsverhältnisse, der Vegetation und sonstiger Eigenschaften im Detail definiert.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der geschützten Biotope führen können, verboten.
In den Jahren 1994 bis 1998 wurden die gesetzlich geschützten Biotope nach einem von der Landesanstalt für Umwelt (LUBW) festgelegten landeseinheitlichen Verfahren zum ersten Mal erfasst und in Listen und Karten eingetragen. Die LUBW hat im Jahr 2014 eine Folgekartierung durchgeführt.

Im Ostalbkreis sind derzeit 6.510 gesetzlich geschützte Biotope kartiert. Dies entspricht einer Fläche von ca. 2.300 ha und somit einem Anteil an der Kreisfläche von ca. 1,5 %.

Naturparke sind großräumige Gebiete, die sich wegen ihrer landschaftlichen Schönheit auszeichnen und gerade wegen ihrer Naturausstattung besonders attraktiv für die erholungssuchende Bevölkerung sind.
Im Ostalbkreis liegen Teile des Naturparks Schwäbisch-Fränkischer Wald.

Der Naturpark Schwäbisch-Fränkischer Wald

Der Naturpark "Schwäbisch-Fränkischer Wald" wurde im Jahre 1979 gegründet. Er liegt zwischen den Städten Stuttgart, Heilbronn, Öhringen, Schwäbisch Hall und Schwäbisch Gmünd.
Zu seinen Besonderheiten zählt neben der reizvollen Kultur- und Naturlandschaft, den zahlreichen Erholungsmöglichkeiten und informativen Lehrpfaden, der obergermanisch-rätische Limes, der in Nord-Südrichtung den gesamten Naturpark durchquert.
Der Ostalbkreis ist Mitglied im Naturpark Schwäbisch-Fränkischer Wald.
Viele weitere interessante Informationen zum Naturpark Schwäbisch-Fränkischer Wald und Broschüren über den Naturpark erhalten Sie kostenlos beim Naturpark Schwäbisch-Fränkischer Wald e.V..