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Immissionsschutz - Endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen

Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, die endgültige Stilllegung der Anlage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu anzuzeigen.

Sie möchten eine Feuerungsanlage im Anwendungsbereich der 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage) endgültig stilllegen.

Die Stillegungsanzeige ist elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.

Bei Unvollständigkeit erfolgt eine Mitteilung durch die zuständige Behörde.

Nach bestandener Prüfung löscht die zuständige Behörde die Anlage im Anlagenregister.

Die endgültige Stilllegung der Anlage müssen Sie innerhalb eines Monats anzeigen.

  • Name und Geschäftssitz des Betreibers
  • Angabe der stillzulegenden Einzelfeuerungen
  • Datum der Stillegung

Es fallen keine Kosten an.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.

Die Pflicht zur Durchführung eines Anzeigeverfahrens nach § 15 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 BImSchG bleibt von der Anzeige nach 44. BImSchV unberührt. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind der zuständigen Immissionsschutzbehörde separat vorzulegen.

Kein

08.12.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Betriebsgeländes mit der stillzulegenden Feuerungsanlage unterscheiden, ist als Bezugsort die Adesse des Betriebsgeländes maßgeblich.