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Aufenthalt und Registrierung von Geflüchteten aus der Ukraine

Einreise und Visum

Die Einreise aus der Ukraine ist nach wie vor visumsfrei möglich, jedoch gilt der visumsfreie Aufenthalt nur noch 90 Tage.

Rechtsgrundlage

Der vorübergehende Schutz richtet sich nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Geltungsbereich des § 24 AufenthG

  • Ukrainische Staatsangehörige und deren engen Familienangehörige, die vor oder am 24.02.2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten und die "am oder nach dem 24.02.2022" infolge des Krieges vertrieben wurden.
  • Bestimmte weitere Gruppen, wie z. B. in der Ukraine international Schutzberechtigte bzw. Drittstaatsangehörige mit unbefristetem ukrainischem Aufenthalt sowie ihre engen Familienangehörigen.
Hinweis: Drittstaatsangehörige mit nur befristetem ukrainischem Aufenthalt sind grundsätzlich nicht (mehr) erfasst.

Dauer

Der vorübergehende Schutz nach § 24 AufenthG wurde bis 4. März 2027 verlängert (Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460). In Deutschland gelten bereits erteilte § 24-Aufenthaltserlaubnisse, die am 01.02.2026 noch gültig sind, automatisch bis 04.03.2027 fort; es ist kein Verlängerungsantrag nötig. Sofern Sie unter diesen Geltungsbereich fallen, erhalten Sie von uns ein entsprechendes Hinweisblatt per Post zugesandt. Es wird das ständige Mitführen des Hinweisblatts empfohlen.

Registrierung und Antragstellung

Die Registrierung erfolgt in einem ersten Schritt über die polizeiliche Anmeldung bei den Einwohnermeldeämtern auf den Rathäusern in den Städten und Gemeinden.
Aufgenommene Personen müssen außerdem in einem weiteren Schritt bei den zuständigen Ausländerbehörden registriert werden (Abnahme Biometriedaten, Lichtbildaufnahme). Eine Registrierung ist unter anderem für den möglichen Bezug von Sozialleistungen und für den legalen Aufenthalt zwingend erforderlich.

Es gibt im Ostalbkreis vier Ausländerbehörden,
  • bei der Stadt Aalen, der Stadt Ellwangen und der Stadt Schwäbisch Gmünd für die dort untergekommenen Geflüchteten
  • sowie beim Landratsamt Ostalbkreis für die in den übrigen 39 Städten und Gemeinden lebenden Geflüchteten.
Das Landratsamt Ostalbkreis wird Termine für die Registrierung vergeben. Die Vorladung erfolgt nach Anmeldedatum beim Rathaus.
Zum Registrierungstermin sind alle verfügbaren Identitätsdokumente mitzubringen (Reisepässe, Heiratsurkunden, Geburtsurkunden etc.). Die Originaldokumente werden bei der Behörde nicht einbehalten. Weiter sollte eine Begleitperson als Übersetzer mitkommen.

Die Antragstellung beim Landratsamt Ostalbkreis ist über den unten aufgeführten Link möglich. Es werden ausnahmsweise auch Papieranträge akzeptiert, die beim Registrierungstermin abgeben werden können. Sollte jemand noch keinen Antrag ausgefüllt haben, wird dieser beim Registrierungstermin ausgehändigt.

Für Personen, die in den 39 sogenannten kreisangehörigen Kommunen wohnen, steht für Fragen zum Aufenthaltstitel der Geschäftsbereich Sicherheit und Ordnung des Landratsamts Ostalbkreis

Telefon: 07171 32-4100 und 07361 503-2222
E-Mail: auslaenderbehoerde[at]ostalbkreis.de

zur Verfügung.

Arbeiten

Eine Erwerbstätigkeit ist mit § 24 Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich erlaubt. Nach Registrierung kann die unmittelbare Arbeitsaufnahme durch eine Fiktionsbescheinigung erlaubt werden.

Rückkehrberatung

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Rückkehrberatungsstelle:
Christiane Ulm, Telefon: 071714 32-4632
Theresa Karon, Telefon: 07361 503-2439




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