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Als berechtigte Person Fahrzeugregisterauskunft (Halterauskunft) beantragen

Wenn Sie eine Auskunft über bestimmte gespeicherte Fahrzeug- und Halterdaten benötigen, können Sie eine einfache Fahrzeugregisterauskunft erhalten. Sie können die Fahrzeugregisterauskunft beantragen, wenn Sie diese zur Geltendmachung, Sicherung, Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr benötigen. Die Fahrzeugregisterauskunft kann auch beantragt werden, sofern zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße ein berechtigtes Interesse besteht. Gegebenenfalls sind hierfür Nachweise zu erbringen.

Im Rahmen einer erweiterten Fahrzeugregisterauskunft erhalten Sie in besonderen Fällen Auskünfte über weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten. Hierfür müssen besondere Gründe mit Nachweisen belegt werden.

Ein Schadensereignis, für das Sie eine Fahrzeugregisterauskunft benötigen, kann sowohl durch eine aktive oder passive Teilnahme am Straßenverkehr als Täter, Schädiger, Opfer, Geschädigter und so weiter eintreten. Es genügt ein mittelbarer Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Die Teilnahme muss jedoch einen Bezug zum straßenverkehrlichen Geschehen haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Kraftfahrzeug in Gebrauch ist. Eine Teilnahme am Straßenverkehr kann aber auch vorliegen, wenn das Kraftfahrzeug geparkt ist. Der Gebrauch des Kraftfahrzeugs muss sich auch nicht unbedingt im öffentlichen Straßenraum abspielen. Es genügt, wenn das Fahrzeug auf einem Privatparkplatz oder in einer privaten Garage abgestellt ist und das Fahrzeug dort zum Beispiel einen Schaden verursacht oder selbst erleidet oder durch den Gebrauch des Fahrzeugs Rechte anderer verletzt werden, wie zum Beispiel Eigentum, Besitz am Grundstück.

  • Im Rahmen der einfachen Fahrzeugregisterauskunft ist das Fahrzeugkennzeichen oder die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) anzugeben.
  • In besonders begründeten Fällen ist im Rahmen der erweiterten Fahrzeugregisterauskunft die Angabe von Fahrzeugdaten oder der Personalien des Fahrzeughalters möglich.

Sie beantragen die Fahrzeugregisterauskunft bei der für das betreffende Fahrzeug zuständigen Zulassungsbehörde. Sie legen die Gründe Ihrer Anfrage dar und erläutern den Sachverhalt, aus dem sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Auskunft ergeben können.

In Fällen einer Auskunft aufgrund eines Schadensereignisses ist der Zeitpunkt des Schadensereignisses (Ereignistag und gegebenenfalls Uhrzeit) anzugeben, damit bei einem zwischenzeitlichen Halterwechsel erkennbar ist, welcher Fahrzeughalter in Anspruch genommen werden soll.

Ihnen wird die Auskunft nach Abschluss der Prüfung übermittelt.

keine

keine

variabel

keine

-

Widerspruch

Straßenverkehrsgesetz (StVG):

  • § 39 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen
  • § 39a Auskunft über Daten

03.04.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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