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Als berechtigte Person Fahrzeugregisterauskunft (Halterauskunft) beantragen

Wenn Sie an einem Verkehrsunfall beteiligt sind oder im Straßenverkehr ein Schaden entsteht, kann es sein, dass Sie die Daten von Fahrzeugen oder Halterinnen beziehungsweise Haltern benötigen. Dies gilt auch, wenn Sie zum Beispiel mit dem Fahrrad oder zu Fuß am Straßenverkehr teilnehmen.

Dafür können Sie eine Fahrzeugregisterauskunft beantragen

  • bei der örtlichen Zulassungsbehörde des betreffenden Fahrzeugs oder
  • über das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).

Sie können eine einfache oder eine erweiterte Fahrzeugregisterauskunft beantragen.

Eine einfache Fahrzeugregisterauskunft ist anhand eines Fahrzeugkennzeichens oder einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer möglich. Sie erhalten Auskunft über bestimmte gespeicherte Fahrzeugdaten sowie Daten zu Halterinnen und Haltern. Die Auskunft beinhaltet zum Beispiel folgende Daten:

  • Name, bei juristischen Personen oder Behörden: Name oder Bezeichnung
  • Anschrift
  • Ordens- und Künstlername
  • Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs
  • Name und Anschrift des Versicherers
  • Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls diese noch nicht gespeichert ist, Nummer der Versicherungsbestätigung
  • Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens für die Halterin oder den Halter
  • Fahrzeugkennzeichen

Sie müssen erklären, dass Sie diese im Zusammenhang mit einem Unfall oder einem Schaden für eine versicherungstechnische oder juristische Auseinandersetzung benötigen. Gegebenenfalls müssen Sie dies nachweisen.

In Einzelfällen ist eine erweiterte Fahrzeugregisterauskunft möglich. Im Gegensatz zur einfachen Fahrzeugregisterauskunft ist diese auch anhand von Personalien der Fahrzeughalterin beziehungsweise des Fahrzeughalters möglich. Sie erhalten Auskünfte über weitere Fahrzeugdaten sowie Daten von Halterinnen und Haltern, zum Beispiel

  • Geburtsname
  • Tag sowie Staat und Ort der Geburt
  • Geschlecht
  • Beruf oder Gewerbe

Hierfür müssen Sie Ihre besonderen Gründe nachweisen.

Sie können eine Auskunft beantragen, wenn ein Schaden eintritt, egal, ob Sie diesen verursacht haben oder eine andere Person. Der Schaden kann sowohl während einer Fahrt als auch beim Parken entstanden sein. Dabei ist es unerheblich, ob er im öffentlichen Straßenraum oder auf einem privaten Gelände oder Grundstück stattgefunden hat.

  • Sie erklären und belegen in einer Sachverhaltsdarstellung glaubhaft, dass Sie die Daten zur Verfolgung Ihrer Rechtsansprüche benötigen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie schuldhaft oder nicht schuldhaft an einem Unfall oder Schaden im Straßenverkehr beteiligt sind.
  • Im Rahmen der einfachen Fahrzeugregisterauskunft ist das Fahrzeugkennzeichen oder die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) anzugeben.
  • In besonders begründeten Fällen ist im Rahmen der erweiterten Fahrzeugregisterauskunft die Angabe von Fahrzeugdaten oder der Personalien des Fahrzeughalters möglich.

Den Antrag auf Fahrzeugregisterauskunft können Sie stellen

  • über das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder
  • bei der kennzeichenführenden örtlichen Zulassungsbehörde des betreffenden Fahrzeugs.

Wenn Sie die Auskunft beim ZFZR beantragen, müssen Sie Ihren Antrag schriftlich stellen:

  • Reichen Sie einen formlosen Antrag ein.
  • Nennen Sie die erforderlichen Angaben.
  • Senden Sie Ihren Antrag per Post oder per E-Mail an das Kraftfahrt-Bundesamt.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid per Post. Zahlen Sie die Gebühren.
  • Sie erhalten die beantragte Auskunft per Post.

Wenn Sie die Auskunft über die kennzeichenführende örtliche Zulassungsbehörde des betreffenden Fahrzeugs beantragen möchten, informieren Sie sich dort über das jeweilige Verfahren.

keine

keine

Gebühr: 5,10 EUR

Die Auskunft bei den Zulassungsbehörden sowie aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) beträgt je angefragtes Kraftfahrzeug und Anhänger 5,10 EUR.
  • Die Bearbeitungsdauer des Antrags im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) beträgt in der Regel zwischen 10 und 12 Wochen.
  • Über die Bearbeitungsdauer in den örtlichen Zulassungsbehörden informieren Sie sich jeweils dort.

keine

Widerspruch

Straßenverkehrsgesetz (StVG):

  • § 39 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen
  • § 39a Auskunft über Daten

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

21.04.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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