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Gewerblicher Güterkraftverkehr

Mit Wirkung vom 27.02.2026 wurde die nationale Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr abgeschafft. Die noch bestehenden, befristeten Erlaubnisse bleiben weiterhin bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. Alle unbefristeten Erlaubnisse wurden per Gesetz auf 10 Jahre befristet und sind nur noch bis zum Ablauf des 27.02.2036 gültig.

Sie beabsichtigen, geschäftsmäßig oder gegen Entgelt Güter mit Kraftfahrzeugen zu transportieren?
Dazu benötigen Sie die Erlaubnis der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde (Betriebssitz).

Bei grenzüberschreitendem Güterverkehr ist bereits bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen eine Erlaubnis erforderlich, die sogenannte "Gemeinschaftslizenz“. Sie können sie auch für den innerdeutschen Verkehr einsetzen, die Erlaubnispflicht gilt hier aber erst ab einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Darüber hinaus berechtigt sie zu innerstaatlichem Verkehr in anderen EU-/EWR-Staaten (Kabotageverkehr).

Eventuell ist für den Transport zusätzlich eine CEMT-Genehmigung erforderlich. Mit dieser Genehmigung dürfen Sie Güter im grenzüberschreitenden gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen 43 CEMT-Mitgliedstaaten befördern, Be- und Entladeort müssen in zwei der dem Abkommen angeschlossenen europäischen Staaten liegen. Dies sind die EU-/EWR-Staaten sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten. Für CEMT-Genehmigungen ist das Bundesamt für Güterverkehr zuständig.

Verkehr mit Drittstaaten (nicht EU-/EWR-Staaten)
Für Transporte in Drittstaaten, welche nicht zum EU/EWR-Wirtschaftsraum gehören, benötigen Sie für den innerdeutschen Streckenteil die EU-Gemeinschaftslizenz. Für die Streckenanteile in Drittstaaten können Sie "Bilaterale Genehmigungen" erhalten. Hierfür ist das Bundesamt für Güterverkehr zuständig.

Achtung: Wenn Sie im Rahmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs in oder durch die Schweiz fahren, benötigen Sie eine gültige Gemeinschaftslizenz.

Hinweis: Nicht zum gewerblichen Güterkraftverkehr zählt der Werkverkehr. Unter Werkverkehr fällt die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Der Transport oder die Auslieferung der Güter, die Sie selbst verbrauchen, herstellen oder weiterverarbeiten, darf nur eine Hilfstätigkeit sein. Für den Werkverkehr benötigen Sie keine Erlaubnis, müssen diesen aber beim Bundesamt für Logistik und Mobilität melden.

Als Unternehmerin oder Unternehmer mit Unternehmenssitz in Deutschland erhalten Sie die Erlaubnis unter folgenden Voraussetzungen:
  • Sie und die als Verkehrsleiterin oder Verkehrsleiter benannte Person sind zuverlässig. Sowohl das Unternehmen als auch die Verkehrsleiterin oder der Verkehrsleiter müssen die Zuverlässigkeit gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen.
  • Die finanzielle Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Unternehmen benötigt Eigenkapital zuzüglich Reserven. Die Höhe des Kapitals bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug mit mehr als 3,5 Tonnen benötigt das Unternehmen Eigenkapital in Höhe von EUR 9.000, für jedes weitere Fahrzeug mit mehr als 3,5 Tonnen EUR 5.000. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen. Wenn ausschließlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen eingesetzt werden, sind EUR 1.800 für das erste Fahrzeug nachzuweisen. Für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug, das eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen hat, sind EUR 900,00 nachzuweisen.
  • Sie oder die als Verkehrsleiterin oder Verkehrsleiter benannte Person sind fachlich geeignet.
    Fachlich geeignet sind Sie, wenn Sie eine Fachkundeprüfung vor der Industrie-und Handelskammer (IHK) bestanden haben.
    Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen oder abgeschlossen wurden.
    Hinweis: Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit erhalten Sie bei Ihrer zuständigen IHK.

    Fachlich geeignet sind Sie auch, wenn Sie in einem Güterkraftverkehrsunternehmen gearbeitet haben:
    • mindestens zehn Jahre,
    • in der Zeit zwischen dem 4. Dezember 1999 und 4. Dezember 2009 ununterbrochen,
    • in einer leitenden Funktion.
    Die für Sie zuständige IHK prüft, ob diese Voraussetzungen vorliegen.
Sofern Sie ein Güterkraftverkehrsunternehmen betreiben möchten, das ausschließlich Kraftfahrzeuge von 2,5 bis höchstens 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzt, sind Sie ebenfalls fachlich geeignet, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Sie haben zehn Jahren in einem Güterkraftverkehrsunternehmen gearbeitet;
  • für zehn Jahre ununterbrochen vor dem 20. August 2020 und
  • Sie haben das Unternehmen geleitet.
Das Landratsamt beziehungsweise der Stadtkreis, in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat, ist dafür zuständig, diese Voraussetzungen zu prüfen.

Sie müssen die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz muss inhaltlich der Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) entsprechen.

Die zuständige Stelle gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:
  • dem Bundesamt für Logistik und Mobilität,
  • der Industrie- und Handelskammer,
  • der zuständigen Fachgewerkschaft und
  • dem Verband des Verkehrsgewerbes.
Die zuständige Stelle entscheidet abschließend über den Antrag.

Gemeinschaftslizenz: 120,00-700,00 Euro
Hinweis: Weitere Kosten entstehen für die Auskunft aus den Registern und für die Erstellung der sonstigen Nachweise. Dies gilt auch für die beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz, die Sie in den Fahrzeugen mitführen müssen.

Gültigkeitsdauer
Die Gemeinschaftslizenz kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren erteilt werden.

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