(Strafrechtliches und Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz, StrRehaG, VwRehaG)
Zum Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts gehören auch Bestimmungen des Häftlingshilfegesetzes und des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.
Versorgung nach dem Häftlingshilfegesetz und Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
Anspruchsvoraussetzungen:
Es muss ein nicht nur vorübergehender körperlicher oder seelischer Gesundheitsschaden vorliegen.
Zwischen der unrechtmäßigen Haft beziehungsweise der hoheitlichen Maßnahme und der gesundheitlichen Schädigung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, der von der Versorgungsverwaltung festgestellt wird.
Leistungen:
Entschädigung wird in vielfacher Form gewährt: für die Verletzten die sogenannte Beschädigtenrente und für Hinterbliebene die sogenannte Hinterbliebenenrente. Daneben kommt die Versorgungsverwaltung für Heilbehandlung auf, etwa für stationäre und ambulante Behandlung, auch Kuren, psychotherapeutische Behandlung und unter bestimmten Voraussetzungen auch für berufliche Rehabilitation.