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Besondere Zuwendung für Haftopfer (Opferpension)

Personen, die in der ehemaligen DDR aus politischen Gründen Opfer rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen wurden und dort ungerecht festgenommen wurden, können eine Entschädigung nach § 17 Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) beantragen. War die rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung mindestens 90 Tage lang, können sie zusätzlich eine besondere Zuwendung für Haftopfer (Opferpension) nach § 17a StrRehaG beantragen.

Wann hat man Anspruch?

Der Anspruch ergibt sich aus einer Rehabilitierungsentscheidung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) oder aus einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG).

Wie hoch ist die Zuwendung?

Seit dem 1. Juli 2025 beträgt die besondere Zuwendung 400 Euro pro Monat. Ab dem Jahr 2026 wird der Betrag jedes Jahr entsprechend der aktuellen Rentenerhöhung angepasst.

Was muss man beachten - Wie wird die Zuwendung gezahlt?

Die Auszahlung erfolgt ohne Prüfung von Einkommen oder Vermögen. Sie wird auf ein Bankkonto überwiesen.

Wo werden Anträge entgegengenommen?

Wenn eine Person eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG besitzt und im Ostalbkreis wohnt, ist das Landratsamt Ostalbkreis zuständig. Der Geschäftsbereich Integration und Versorgung als untere Eingliederungsbehörde nimmt die Anträge entgegen und entscheidet über die Gewährung der Zuwendung.

Kann die Zuwendung vererbt werden?

Der Anspruch auf die Zuwendung ist nicht vererbbar. Unter bestimmten Bedingungen können aber nahestehende Angehörige (Ehegatte, Kinder, Eltern) Unterstützungsleistungen durch die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte erhalten.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte.

Zuständigkeiten

BuchstabenaufteilungAnsprechpersonen
A-RFrau Faulhaber
S-ZFrau Grunwald