AufgabenFinanzielle Abwicklung aller Leistungen und Maßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).
Bei Vorliegen eines erzieherischen Bedarfs kann Hilfe zur Erziehung in ambulanter, teil- oder vollstationärer Form gewährt werden. Die Bedarfsprüfung erfolgt durch den Allgemeinen Sozialen Dienst. Darüber hinaus wird von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe geprüft, inwieweit sich Eltern aus ihrem Einkommen, Kinder, Jugendliche oder Junge Erwachsene ggf. mit Ersatzleistungen an den Kosten der Jugendhilfe beteiligen müssen. Dabei sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend.
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