Ihren Wohnraum können Sie aus verschiedenen Gründen verlieren (zum Beispiel wegen einer Räumungsklage wegen Mietrückständen, einer Kündigung durch Vermieter wegen mietwidrigem Verhalten oder wegen Eigenbedarf oder auch wegen eines Wohnungsbrandes oder Wasserschadens.) Droht Ihnen wegen Mietrückständen der Verlust Ihrer Wohnung, können Sie Sozialhilfe beantragen. Wenn Sie bereits Bürgergeld (SGB II-Leistungen) beziehen oder einen entsprechenden Anspruch haben, können Sie die Übernahme der Mietschulden bei Ihrem jeweiligen Jobcenter beantragen. Auch sofern Sie bereits obdachlos geworden sind und Unterstützung bei der Anmietung einer neuen Wohnung etwa durch Übernahme einer Mietkaution benötigen, können Sie sich an das Sozialamt/Jobcenter wenden. Bei akuter Obdachlosigkeit können Sie zunächst einen Platz in einer Notunterkunft erhalten. Bitte wenden Sie sich deswegen an Ihre Gemeinde. Voraussetzungen Wegen Mietrückständen droht Ihnen der Verlust Ihrer Wohnungen oder Sie sind von Obdachlosigkeit bedroht oder Sie haben Ihre Wohnung bereits verloren oder Ihre eigenen finanziellen Mittel reichen zur Zahlung einer Mietkaution und beispielsweise der Umzugskosten nicht aus und die Möglichkeiten der Selbsthilfe sind ausgeschöpft. Verfahrensablauf Wenden Sie sich schnellstmöglich persönlich an die zuständige Stelle. Je nach Einzelfall können die Mietschulden übernommen werden oder die Mitarbeitenden des Sozialamts/Jobcenters verhandeln mit der Vermieterin oder dem Vermieter, um Ihnen die Wohnung zu erhalten. Diese finanziellen Hilfen werden üblicherweise als Darlehen gewährt. Fristen Wenden Sie sich schnellst möglich an die zuständige Stelle, damit Sie so rasch wie möglich Hilfe erhalten. Erforderliche Unterlagen Personalausweis oder Reisepass bei ausländischen Staatsangehörigen: Nachweis des legalen Aufenthalts in Deutschland Einkommensunterlagen wie zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Rente, Sozialhilfe Unterlagen zu vorhandenen Schuld- und Unterhaltsverpflichtungen bei akuter Obdachlosigkeit: zusätzlich geeignete Unterlagen, die die akute Obdachlosigkeit zeigen,wie zum Beispiel Gerichtsbeschluss, Entlassungsschein, Nachweis über Unterkunftsverlust wenn der Verlust der Wohnung droht: zusätzlich Unterlagen, die den drohenden Wohnungsverlust verdeutlichen wie z.B. Kündigung, Räumungsklage, Räumungstermin Mietvertrag Zahlungsnachweise bezüglich der laufenden Miete wie z.B. Kontoauszug wenn Sie eine Wohnung benötigen: zusätzlich Unterlagen, die die Notwendigkeit des Wohnungswechsels zeigen ( zum Beispiel Kündigung, Atteste, Mietvertrag der bisherigen Wohnung). Hinweis: Im Einzelfall kann die zuständige Stelle von Ihnen weitere Informationen und Nachweise verlangen. Kosten keine Hinweise Wenn Sie an einer Sozialwohnung interessiert sind, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein. Rechtsbehelf kein Rechtsgrundlage § 35 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII): § 35 Unterkunft und Heizung § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft §§ 67,68 HIlfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten: § 1 Persönliche Voraussetzungen § 4 Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II): § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung Freigabevermerk 09.10.2025 Sozialministerium Baden-Würtemberg
Adresse Landratsamt OstalbkreisSozialesSoziale HilfenDienstgebäude: Stuttgarter Straße 4173430 AalenPostanschrift:73428 AalenTelefon: 07361 503-1630Telefax: 07361 503-1477 E-Mail senden So finden Sie zu uns Dienstgebäude: Sebastiansgraben 3473479 EllwangenPostanschrift:73428 AalenTelefon: 07961 567-3450Telefax: 07961 567-3456 E-Mail senden So finden Sie zu uns Dienstgebäude: Haußmannstraße 2973525 Schwäbisch GmündPostanschrift:73428 AalenTelefon: 07171 32-4512Telefax: 07171 32-4555 E-Mail senden So finden Sie zu uns Abweichende Kontaktzeiten Hinweis: Am Mittwoch, 15. Juli 2026 bleiben alle Dienststellen der Landkreisverwaltung wegen einer internen Veranstaltung ganztägig geschlossen. Montag 08:15-11:45 Uhr Mittwoch 08:15-11:45 Uhr Donnerstag 08:15-11:45 Uhr Freitag 08:15-11:45 Uhr