Werden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch den Geschäftsbereich Soziales gewährt, sind mögliche Unterhaltsverpflichtungen zu prüfen.
Unterhaltsverpflichtungennach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben sich beispielsweise beim Verwandtenunterhalt Eltern gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern Volljährige Kinder gegenüber ihren Eltern Familienunterhalt Ehegattenunterhalt Trennungsunterhalt nachehelicher Unterhalt Unterhalt in der eingetragenen Lebenspartnerschaft Betreuungsunterhalt aus Anlass der Geburt eines Kindes Unterhaltsansprüche der nicht verheirateten Kindesmutter bzw. des betreuenden Vaters VoraussetzungenDie Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigen gehen kraft Gesetzes bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über. Das bedeutet, dass der Sozialhilfeträger dessen Unterhaltsansprüche prüft und geltend macht. Eine Unterhaltsverpflichtung von Eltern und Kindern gegenüber volljährigen Leistungsberechtigten ist jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches, Sozialgesetzbuch, jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt. VerfahrenDie Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sind gegenüber dem Geschäftsbereich Soziales zur Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet. Zur Erleichterung der Auskunftserteilung wird ein Fragebogen an die Unterhaltspflichtigen versandt. Aus diesem ist ersichtlich, welche Unterlagen benötigt werden. Die Angaben müssen mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden. Eine Rechtsberatung ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Geschäftsbereichs Soziales allerdings nicht möglich. Dies ist als Teil des Systems der Rechtspflege ausdrücklich dem Berufsstand der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten.
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