Die Abgabe und Aufnahme von Wirtschaftsdüngern wird seit September 2010 durch die Verbringungsverordnung bundesweit geregelt. Die Verbringungsverordnung erfasst sämtliche Düngemittel, die als tierische Ausscheidungen bei der Haltung von Nutztieren als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung auch in Mischungen untereinander oder nach aerober oder anaerober Behandlung anfallen oder erzeugt werden. Darunter fallen also sämtliche Gülle-, Mist- und Jauchearten sowie Gärreste und Mischungen (z.B. abgetragene Pilzkultursubstrate oder Komposte), die Wirtschaftsdünger enthalten (LTZ. November 2010) Gemäß der Verbringungsverordnung bestehen für Abgeber, Beförderer und Aufnehmer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Werden Wirtschaftsdünger aus anderen Bundesländern oder dem Ausland bezogen, muss der aufnehmende Betrieb dies der für den Betriebssitz zuständigen Landwirtschaftsamt melden. Die Meldung muss jeweils bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Betriebe, die Wirtschaftsdünger "in Verkehr bringen", also abgeben, müssen sich einmalig bei dem zuständigen Landwirtschaftsamt registrieren lassen. Die Mitteilung erfolgt vor der ersten Abgabe von Wirtschaftsdüngern.
Kontakt Valentin Ocker PflanzenproduktionsberaterTelefon: 07961 567- 3626Telefax: 07961 567-583626 E-Mail an Valentin Ocker Geschäftsbereich: Landwirtschaft Fachrichtung: Pflanzliche Erzeugnisse, Kontrollen Dienstgebäude:Schloss ob Ellwangen73479 Ellwangen Download Merkblatt zur Verbringungsverordnung (LTZ Augustenberg) (pdf, 75.0 KB) Fragen und Antworten zur Verbringungsverordnung (LTZ Augustenberg) (pdf, 238.8 KB) Formulare / Online-Anträge Aufzeichnungen über Wirtschaftsdüngerlieferung (pdf, 41.2 KB) Aufzeichnungen über Wirtschaftsdüngerlieferungen (xls, 76.0 KB) Meldung nach § 4 Verbringungsverordnung - Empfang von Wirtschaftsdüngern (pdf, 38.6 KB) Meldung nach § 5 Verbringungsverordnung - Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern (pdf, 55.5 KB)