Unterkunft und Heizung
Angemessene Kosten der Unterkunft nach der Wohngeldtabelle 2025
Angemessene Kosten der Unterkunft nach der Wohngeldtabelle 2025
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Angemessen ist eine Bruttokaltmiete (Grundmiete + angemessene kalte Nebenkosten) ab dem 01.01.2020 dann, wenn diese die für den Ostalbkreis geltenden Werte nach der Wohngeldtabelle nicht überschreitet (Beschlussfassung des Sozialhilfeausschusses vom 03.03.2020).
Zusätzlich zur Bruttokaltmiete (Grundmiete + angemessene kalte Nebenkosten) werden Leistungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Bemessung der Angemessenheit muss im jeweiligen Einzelfall erfolgen und lässt sich nicht pauschalieren.
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über die für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechperson. Es muss zugestimmt werden, wenn
- die Betroffenen aus "schwerwiegenden sozialen Gründen" nicht bei den Eltern wohnen können,
- der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
- ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.
Bürgergeld - Geflüchtete aus der Ukraine
Ablaufschema Leistungen Ukraine
Damit Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beantragen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnorts.
- Erkennungsdienstliche Behandlung bei der Ausländerbehörde.
- Erfassung Ihrer Personendaten im Ausländerzentralregister durch die Ausländerbehörde.
- Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz bei der Ausländerbehörde.
- Erteilte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Aufenthaltsgesetz.