Informationen und Leistungen für Geflüchtete aus der Ukraine
Antragstellung Asylbewerberleistungsgesetz
Geflüchtete aus der Ukraine können finanzielle Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Kosten der Unterkunft/Miete
- Krankenhilfeleistungen
- Bildung-und-Teilhabe-Leistungen
direkt bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Ostalbkreis oder beim Geschäftsbereich Integration und Versorgung des Landratsamts Ostalbkreis beantragen. Antragsunterlagen sind bei diesen Stellen erhältlich.
Für Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich per E-Mail an sozialhilfe-ukraine[at]ostalbkreis.de
Erklärvideo "Kindergeld" (ukrainisch)
Grundsätzlich gilt: Geflüchtete aus der Ukraine, die auf Grundlage von § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Deutschland Aufnahme finden, werden in Baden-Württemberg nach den Regelungen des baden-württembergischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen und – wenn ihnen kein privater Wohnraum zur Verfügung steht – bei Bedarf in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes untergebracht, danach den unteren Aufnahmebehörden bei den Stadt- und Landkreisen zugewiesen und dort vorläufig untergebracht. Nach bis zu sechs Monaten vorläufiger Unterbringung folgt die kommunale Anschlussunterbringung bei den Stadtkreisen bzw. den kreisangehörigen Gemeinden.
Möchten Sie Menschen aus der Ukraine Ihren privaten Wohnraum anbieten oder größere Immobilien (ab 30 Personen) zur Verfügung stellen, können Sie uns eine E-Mail mit den wichtigsten Eckpunkten und Ihren Kontaktdaten an integration.und.versorgung[at]ostalbkreis.de senden.
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Kosten der Unterkunft/Miete
- Krankenhilfeleistungen
- Bildung-und-Teilhabe-Leistungen
direkt bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Ostalbkreis oder beim Geschäftsbereich Integration und Versorgung des Landratsamts Ostalbkreis beantragen. Antragsunterlagen sind bei diesen Stellen erhältlich.
Für Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich per E-Mail an sozialhilfe-ukraine[at]ostalbkreis.de
Erklärvideo Kindergeld
Die Familienkasse hat eine Schritt-für Schritt Ausfüllhilfe zum Kindergeldantrag erstellt.Erklärvideo "Kindergeld" (ukrainisch)
Ankommen und Wohnen
Ukrainische Geflüchtete,- die direkt vor Ort in einer Stadt oder Gemeinde ankommen sollten,
- Bezug zu örtlichen Gegebenheiten haben (z.B. Freunde, Verwandte)
- und Wohnraum benötigen,
- in einer Großen Kreisstadt an die Stadtverwaltung
- oder bei kreisangehörigen Gemeinde an das Landratsamt wenden.
Grundsätzlich gilt: Geflüchtete aus der Ukraine, die auf Grundlage von § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Deutschland Aufnahme finden, werden in Baden-Württemberg nach den Regelungen des baden-württembergischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen und – wenn ihnen kein privater Wohnraum zur Verfügung steht – bei Bedarf in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes untergebracht, danach den unteren Aufnahmebehörden bei den Stadt- und Landkreisen zugewiesen und dort vorläufig untergebracht. Nach bis zu sechs Monaten vorläufiger Unterbringung folgt die kommunale Anschlussunterbringung bei den Stadtkreisen bzw. den kreisangehörigen Gemeinden.
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