Schweinehaltung
Neben tierschutzrechtlichen Vorgaben gibt es auch tierseuchenrechtliche Vorschriften zur Schweinehaltung. Für Zucht- und Mastschweine sind diese in der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchwHHygVO) geregelt.
Ziel ist es, die Verbreitung von ansteckenden Krankheiten, insbesondere der Wild-/Schweinepest zu minimieren. Je nach Größe des Betriebes werden unterschiedliche hygienische Anforderungen an Räumlichkeiten und Management gestellt.
Die Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz (Gesetze im Internet).
Anzeige der Auslaufhaltung von Schweinen
Zur Verbesserung des Stallklimas stellen immer mehr Schweinehalter auf sogenannte Auslaufhaltung um. Unter Auslaufhaltung versteht man die Haltung von Schweinen in festen Stallgebäuden, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten. Durch diese Haltungsform besteht jedoch gleichzeitig ein erhöhtes Risiko der Übertragung von Tierseuchen.In Anbetracht der jährlich neu nachgewiesenen Befunde von Aujeszky-Antikörpern bei Wildschweinen und dem verstärkten Auftreten der Afrikanischen Schweinepest in Osteuropa wurde daher die Schweinehaltungshygiene-Verordnung (SchHaltHygV) letztes Jahr überarbeitet.
Gemäß der neuen Fassung ist die Auslaufhaltung von Schweinen der zuständigen Behörde anzuzeigen, damit durch zusätzliche Kontrollen die Tiergesundheit sichergestellt werden kann.
Für Betriebe im Ostalbkreis ist die zuständige Behörde der Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Ostalbkreis. Die Anzeige kann formlos mit einem einfachen Schreiben oder mit Hilfe des Formblattes (siehe "Formulare") erfolgen.
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