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Kleinkläranlagen

Hier erhalten Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zum Erwerb einer Kleinkläranlage.

Welche Ablaufklasse ist vorgegeben?

Im Ostalbkreis dürfen grundsätzlich nur noch Anlagen der Ablaufklasse N (Nitrifikation) erstellt werden. Aufgrund der vorwiegend schwachen und wenig Wasser führenden Bäche und Flüsse im Ostalbkreis findet nur ein schlechtes Vermischungsverhältnis statt. Die Gewässer entspringen allesamt im Ostalbkreis, daher finden die Einleitungen des Abwassers jeweils im ökologisch sehr sensiblen Oberlauf der Gewässer statt. Es sind daher an die Reinigungsleistung von Kleinkläranlagen besondere Anforderungen zu stellen.

Welche Anlagentypen gibt es?

Die Kleinkläranlagen werden in zwei Kategorien unterteilt. Zum einen sind dies die Anlagen mit "naturnahen Verfahren", wie z.B. Bodenkörperfilteranlage, Pflanzenkläranlage, Abwasserteich. Diese Anlagen kommen in der Regel ohne elektrische Komponenten wie Pumpen etc. aus und benötigen daher auch keinen Stromanschluss.
Belebungsanlagen, Tropfkörperanlagen, Wirbelschwebebettanlagen, SBR-Anlagen etc. sind technische Anlagen mit Pumpen, Gebläsen etc., bei denen die Möglichkeit besteht, betriebliche Einstellungen vorzunehmen, um bei Bedarf (unterschiedlicher Abwasseranfall) Anpassungen zu ermöglichen.

Was für Anlagen-Typen dürfen eingebaut werden?

Es dürfen nur Anlagen eingebaut werden, die vom Deutschen Institut für Bautechnik durch eine bauaufsichtliche Zulassung bestätigt sind.
Was für ein Anlagentyp eingebaut wird hängt letztendlich stark von den örtlichen Gegebenheiten ab (angeschlossene Einwohner, Topografie, Bodenbeschaffenheit, Platzbedarf, Rückstau vom Gewässer). Es sollte bei der Auswahl jedoch darauf geachtet werden, dass die einzelnen Anlagenteile gut zugänglich sind.

Wie hoch sind die Kosten?

Neben den einmaligen Baukosten einer Kleinkläranlage fallen außerdem Betriebskosten wie Stromverbrauch, evtl. Reparaturkosten (Austausch von Verschleißteilen) sowie Wartungskosten und Schlammbeseitigung an.
Es empfiehlt sich auf jeden Fall mehrere Angebote einzuholen, da sich die Kosten je nach Anlagentyp und Hersteller stark unterscheiden.

Wie zuverlässig arbeitet die Anlage bei Über- und Unterlast?

Auch hier ist keine Pauschalierung möglich. Eine schriftliche Bestätigung durch den Hersteller wird empfohlen, insbesondere bei Anlagen für Gebäude wie Ferienhäuser, Gaststätten mit Wochenendbetrieb, also Anlagen die einer stark schwankenden Belastung ausgesetzt sind.

Wie häufig ist die Anlage zu warten? Enthält der Wartungsvertrag sämtliche Kosten einschließlich der Wasseruntersuchung?

Kleinkläranlagen im naturnahen Verfahren sind 2 x jährlich zu warten. Alle anderen Anlagentypen müssen in der Regel bis zu 3 x jährlich gewartet werden. Die Wartungshäufigkeit und Intervalle, sowie die mindestens durchzuführenden Arbeiten sind in der bauaufsichtlichen Zulassung geregelt.
Um die regelmäßige Wartung zu gewährleisten ist ein Wartungsvertrag mit einem Fachmann abzuschließen. Der Vertrag sollte die Kosten der Wartung und der Wasseruntersuchung beinhalten.

Welchen Aufwand verursacht die Eigenüberwachung?

Art und Umfang der Eigenüberwachung hängen wiederum vom Anlagentyp ab, dies kann aus der bauaufsichtlichen Zulassung bzw. Beschreibung des Herstellers zur Anlage entnommen werden. Es sind jedoch bei allen Anlagen tägliche, wöchentliche oder 14-tägige sowie monatliche Kontrollen durch den Betreiber durchzuführen um die Funktionsfähigkeit der Anlage zu gewährleisten.

Was passiert bei einem Stromausfall?

Bei Anlagen mit elektrischen Komponenten fällt die Reinigungsleistung durch Ausfall der Pumpen etc. ab und ist evtl. gar nicht mehr vorhanden. Je nach Dauer des Stromausfalles kann es auch zu einem Rückstau ins Gebäude kommen. Ebenso besteht die Gefahr, dass das Abwasser nur mechanisch gereinigt ins Gewässer gelangt.

Wie häufig muss der Klärschlamm entsorgt werden?

Je nach Belastung der Anlage fällt Klärschlamm an. Er ist nach Bedarf auf Weisung des Wartungsfachmanns aus der Anlage zu entnehmen.
Im Durchschnitt ist eine Entnahme des Klärschlamms einmal im Jahr erforderlich.
Auf welche Art und Weise die ordnungsgemäße Entsorgung zu erfolgen hat, regelt die jeweilige Entsorgungssatzung/Abwassersatzung der Stadt/Gemeinde.