Facebook
Youtube
X (Twitter)
Instagram
Social Wall

Erfassung und Bewertung altlastenverdächtiger Flächen / Historische Erhebung

Das Bodenschutz- und Altlastenkataster (BAK), in dem Altlasten, altlastverdächtige Flächen, schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen enthalten sind, wird im Auftrag der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde der Landkreisverwaltung fortlaufend aktualisiert. Dies erfolgt in der Regel alle zwei bis drei Jahre.
Dabei werden die früheren Müllplätze (sogenannte Altablagerungen), die stillgelegten Industrie- und Gewerbebetriebe (Altstandorte) sowie schädliche Bodenveränderungen im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst und dokumentiert.
Das Bodenschutz- und Altlastenkataster wird beim Landratsamt - Geschäftsbereich Wasserwirtschaft geführt.

Auswertung der Erhebungsergebnisse

Unter Berücksichtigung des von ihnen ausgehenden Gefährdungspotentials sind die altlastverdächtigen Flächen nach derzeitigem Kenntnisstand in eine der folgenden Gruppen eingestuft:

A= Ausscheiden, Archivieren
Für eine Fläche, die mit A bewertet wurde, ist der Altlastverdacht ausgeräumt. Es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Die Fläche wird weder im Bodenschutz- noch im Altlastenkataster geführt.

B= Belassen und Berücksichtigen, mit dem Kriterium Entsorgungsrelevanz, Neubewertung bei Nutzungsänderung oder Neubewertung bei Änderung Exposition
Die Einstufung in B bedeutet, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der bewerteten Fläche keine Gefährdung für den Menschen und die Umwelt ausgeht. Es sind deshalb derzeit keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
Erfolgt jedoch eine Nutzungsänderung, werden bauliche Maßnahmen durchgeführt und/oder erfolgt eine Entsiegelung vorher befestigter Flächen, ist eine Neubewertung der Fläche vorzunehmen. Des Weiteren kann bei Aushubmaßnahmen entsorgungsrelevantes Bodenmaterial anfallen, gegebenenfalls sind abfalltechnische Untersuchungen erforderlich und es entstehen erhöhte Entsorgungskosten. Die Fläche ist im Bodenschutzkataster erfasst.

OU = Untersuchungsbedarf (Orientierende Untersuchung)
Bei einer Fläche, die in OU eingestuft ist, besteht die Besorgnis einer Umweltgefährdung. Es liegen Anhaltspunkte für eine Altlast vor. Da Verunreinigungen des Untergrunds und mögliche Gefahren nicht ausgeschlossen werden können, sind weitere Erkundungen erforderlich, die Sicherheit über den tatsächlichen Zustand des Grundstücks bringen. Die Fläche ist im Altlastenkataster erfasst.

Die Einstufung in OU stellt zunächst einen VERDACHT dar. Es ist dabei in der Regel noch nicht nachgewiesen, dass tatsächlich Verunreinigungen vorliegen!! Dieser Verdacht ist durch eine orientierende Untersuchung zu überprüfen.

OU-Fall: Was ist zu tun?

Es ist Aufgabe des Landratsamts, nachzuprüfen, ob von einer in OU eingestuften Fläche tatsächlich ein Gefährdungspotenzial ausgeht. Anhand des Gefährdungspotentials erstellt das Landratsamt eine Prioritätenliste anhand derer die erforderlichen orientierenden Untersuchungen sukzessive vorgenommen werden. Dabei handelt es sich durch die Vielzahl der Flächen um eine langfristige Aufgabe, da jährlich aufgrund der begrenzten finanziellen Mittel nur eine geringe Anzahl an Untersuchungen vorgenommen werden kann. Die betroffenen Grundstückseigentümer werden vom Landratsamt rechtzeitig über das weitere Vorgehen informiert.

Bestätigt sich der Verdacht, sind weitere Detailerkundungen und ggf. Sanierungsmaßnahmen durch den Pflichtigen (z.B. Grundstückseigentümer, Verursacher, Inhaber der tatsächlichen Gewalt) vorzunehmen.

Bodenschutz- und Altlastenkataster

Alle erhobenen Daten zu sämtlichen erfassten kommunalen und privaten altlastverdächtigen Flächen liegen in digitaler Form mit teilweise umfangreichen Detailangaben im Bodenschutz- und Altlastenkataster vor.
Diese Daten werden ständig aktualisiert und fortgeschrieben. So wird z.B. berücksichtigt, wenn sich aufgrund von aktuellen Informationen, Untersuchungen oder Sanierungen ein anderer Handlungsbedarf ergibt.

Gleichzeitig steht das Kataster der altlastverdächtigen Flächen
  • zur Information der Grundstückseigentümer,
  • als Grundlage für die Altlastenbearbeitung durch die Behörden und Fachbüros,
  • als Planungsgrundlage für die Bauleitplanung der Städte und Gemeinden und
  • zur Überprüfung von Baugrundstücken vor deren Bebauung und Verkauf (Vermeidung von Überraschungsaltlasten)
    bereit.