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Altlasten - Allgemeines

Weit über 100 Jahre Produktion, Verarbeitung und Konsum von industriellen und gewerblichen Produkten und die Beseitigung hierbei entstandener Abfälle haben ihre Spuren in Boden und Grundwasser hinterlassen. Altlasten sind die Kehrseite des technischen und industriellen Fortschritts.
Durch Unkenntnis und den allzu sorglosen Umgang mit Chemikalien und Abfällen wurden Gefahren für Wasser, Boden, Luft, Pflanzen, Tiere und Menschen verursacht, deren Erkundung und Beseitigung heute eine wichtige Aufgabe darstellt.
Das Landratsamt legt dabei als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde gemeinsam mit den Betroffenen das weitere Vorgehen fest und berät sie rechtlich und fachlich bei Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen.

Altlasten sind
  • Altablagerungen (stillgelegte Müllplätze und Müllkippen)
  • Altstandorte (stillgelegte Industrie- und Gewerbebetriebe und Flächen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde),
durch die schädliche Bodenveränderungen hervorgerufen werden.

Altlastverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder sonstigen Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
Bei diesen Flächen hat sich noch nicht bestätigt, dass tatsächlich eine Gefährdung für den Mensch und die Umwelt vorliegt. Es handelt sich lediglich um einen Verdacht.

Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

Maßstab für die Feststellung, ob eine Gefahr vorliegt, ist u.a. die Überscheitung der in der Bundes-Bodenschutz-Verordnung festgelegten Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls.

Auskunft aus der Bodenschutz- und Altlastenkataster

Sämtliche altlastverdächtige Flächen und Altlasten im Ostalbkreis sind in einem landeseinheitlichen Kataster (Bodenschutz- und Altlastenkataster) erfasst.
Auf Antrag können beim Landratsamt, Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, Auskünfte aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster erteilt werden.

Den schriftlichen formlosen Antrag auf Erteilung von Auskünften aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster richten Sie bitte an das Landratsamt Ostalbkreis - Wasserwirtschaft. Einfache Auskünfte (bis 30 Minuten) sind gebührenfrei.

Grundstückskauf

Es wird empfohlen, sich vor einem Grundstückskauf beim Landratsamt Ostalbkreis zu erkundigen, ob die Fläche im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst ist.

Zu beachten ist dabei, dass mit dem Erwerb des Grundstücks auch die Verantwortung für das Grundstück übergeht. Stellt sich heraus, dass von dem Grundstück Schadstoffe ausgehen, haftet neben dem Verursacher auch der Grundstückseigentümer für die Beseitigung der Umweltgefahren.
Vertragliche Regelungen und Vereinbarungen in zivilrechtlichen Verträgen über die Haftung von Altlasten haben grundsätzlich keine Auswirkungen darauf, wer letztlich von der Behörde gemäß den gesetzlichen Regelungen für die Erkundung und Sanierung der Altlast herangezogen werden kann.

Wie werden Altlasten / altlastverdächtige Flächen erkundet?

Anhand von technischen Untersuchungen lässt sich feststellen, ob von den altlastverdächtigen Flächen, Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen tatsächlich Gefahren für den Mensch und die Umwelt ausgehen.
Gutachterbüros bzw. Sachverständige führen die erforderlichen Erkundungsmaßnahmen durch. Je nach Größe und Umfang des Schadens erfolgt abhängig vom Einzelfall in der Regel ein stufenweises Vorgehen (Historische Untersuchung, Orientierende Untersuchung, Detailuntersuchung, Sanierungsuntersuchung, Sanierung).

Die Untersuchungen sollten im Vorfeld mit dem Landratsamt Ostalbkreis, Fachbereich Altlasten und Bodenschutz abgestimmt werden. Zudem ist die Behörde über die Untersuchungsergebnisse zu informieren, damit eine entsprechende Beurteilung erfolgen und der weitere Handlungsbedarf festgelegt werden kann.

Informationspflicht

Wenn dem Grundstückseigentümer oder dem Verursacher durch Untersuchungen oder andere Hinweise bekannt wird, dass auf einem Grundstück Verunreinigungen vorhanden sind oder vermutet werden, ist das Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereich Wasserwirtschaft unverzüglich darüber zu informieren (§ 3 Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz).

Wer übernimmt die Kosten?

Private Altlasten
Sofern sich der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast bestätigt bzw. wenn bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sind die erforderlichen weiteren Maßnahmen (Untersuchung, Sanierung) vom Pflichtigen nach § 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz (z.B. Grundstückseigentümer, Verursacher, Inhaber der tatsächlichen Gewalt usw.) durchzuführen. Eine Entscheidung darüber, wer die weiteren Maßnahmen vornehmen muss, trifft die Behörde in pflichtgemäßer Ermessensausübung. Für die Erkundung von privaten Altlasten gibt es derzeit keine Fördermöglichkeiten.

Kommunale Altlasten
Städte und Gemeinden können zur Erkundung und Sanierung von kommunalen Altlasten stichtagsabhängig Fördermittel aus dem Altlastenfonds des Landes Baden-Württemberg gemäß den Förderrichtlinien Altlasten beantragen. Förderanträge sind über das Landratsamt Ostalbkreis - Geschäftsbereich Wasserwirtschaft - an das Regierungspräsidium Stuttgart zu richten.

Rechtsgrundlagen
  • Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
  • Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV)
  • Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.