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Feststellung der UVP-Pflicht auf der Grundlage des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Zweck des UVPG ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Sie wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt und umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
  • Menschen, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  • Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  • kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
  • die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Eine UVP-Pflicht für ein Vorhaben ergibt sich aus
  • Anlage 1 zum UVPG (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"),
  • einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls.