Bewilligung der Beschäftigung an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr beantragen
Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verbietet an diesen Tagen die Beschäftigung von Arbeitnehmern.
Gesetzliche Feiertage sind:
- Neujahr
- Erscheinungsfest (6. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
- Allerheiligen (1. November)
- Erster und Zweiter Weihnachtstag
Ausnahmen vom Verbot gelten unter anderem für:
- Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Polizei
- Instandhaltungsarbeiten von Betriebseinrichtungen, falls davon der regelmäßige Fortgang des Betriebs abhängt
- vorübergehende Arbeiten in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen
Weitere gesetzliche Ausnahmen finden Sie im ArbZG. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Bewilligung.
Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Es müssen besondere Verhältnisse vorliegen, die die Beschäftigung an Sonn- bzw. Feiertagen erforderlich machen und es entstünde ein unverhältnismäßiger Schaden durch die Nichtbewilligung.
In den letzten 365 Tagen wurden für weniger als 5 Sonn- und Feiertage entsprechende Ausnahmen bewilligt.
Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Je nach Angebot der zuständigen Behörde erhalten Sie die Antragsformulare dort oder können sie im Internet herunterladen.
keine
Sie sollten Ihren Antrag möglichst früh stellen. Dies gilt besonders, wenn Sie zum ersten Mal eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
keine
Wenn im Einzelfall Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese nach Anforderung durch die zuständige Behörde nachreichen.
Die Rahmengebühr beträgt zwischen 110 € und 1.500 €.
Nähere Informationen können Sie aus dem Gebührenverzeichnis entnehmen.
keine
Je nach Lage des konkreten Einzelfalls stehen Ihnen die Rechtsbehelfe Widerspruch, Klage oder Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zur Verfügung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Verfügung.
Arbeitszeitgesetz
Gesamtverantwortung Landratsamt Ostalbkreis
Stand: 13.11.2023
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