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Opferpension

Personen, die in der ehemaligen DDR aus politischen und von ihnen nicht zu vertretenden Gründen Opfer rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen wurden und von deutschen Stellen oder der sowjetischen Besatzungsmacht dort in Gewahrsam genommen wurden, können einen Antrag auf Entschädigung nach § 17 StrRehaG und sofern die rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung insgesamt mindestens 90 Tage dauerte, einen Antrag auf Opferpension nach § 17a StrRehaG stellen.

Voraussetzung für die Gewährung der Opferpension in Höhe von bis zu 330 Euro ist außerdem eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage der Betroffenen. Bei der Bedürftigkeitsprüfung bleiben Renten und vergleichbare Leistungen sowie das Einkommen von Partnern unberücksichtigt. Die Berechtigung zur Leistung folgt entweder aus einer Rehabilitierungsentscheidung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) oder aus einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG).

Für Inhaber einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes mit Wohnsitz im Ostalbkreis ist das Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereich Integration und Versorgung, als untere Eingliederungsbehörde für die Entgegennahme von Anträgen und die Gewährung der besonderen Zuwendung zuständig.
Zuständigkeiten finden sich auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz.