Blindenhilfe
Zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile haben blinde und hochgradig sehschwache Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben, unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen Anspruch auf die Landesblindenhilfe in Form von Blindengeld.
Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung, bei vollstationärer Versorgung oder anderer vorrangiger Ansprüche, die dem gleichen Zweck wie die Blindenhilfe dienen, verringert sich das Blindengeld.Ist das Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten gering, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach Bundesrecht, § 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bestehen.
Seit dem 01.01.2005 sind die Stadt- und Landkreise für die Gewährung der Landesblindenhilfe und der Blindenhilfe nach dem SGB XII zuständig.
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