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Versorgung wegen Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Mit dem Inkrafttreten des Bundesseuchengesetzes am 01.01.1962 wurde eine gesetzliche Entschädigungspflicht bei Impfschäden eingeführt. Mit dem 2. Änderungsgesetz zum Bundesseuchengesetz vom 25.08.1971 hat der Gesetzgeber den Entschädigungsanspruch an die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angelehnt und die Zuständigkeit für diesen Anspruch auf die Versorgungsverwaltung übertragen.

Wer einen Impfschaden erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

Im sprachlichen Begriff der Impfung ist sowohl der technische Vorgang des Einbringens des Impfstoffs in den Körper als auch der Zweck dieser Maßnahme, nämlich die Immunisierung gegen Infektionen enthalten.

Durch den Bundestag wurde im Juli 2000 das Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften beschlossen. Ab 01. Januar 2001 sind die Vorschriften des neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG) anzuwenden, die die Vorschriften des Bundesseuchengesetzes weitgehend ersetzen.