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Arbeitsgelegenheiten

Das Thema "Arbeitsgelegenheiten" ist im Paragraph 5 des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. In diesem werden die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die Aufnahme einer sogenannten "gemeinnützigen Tätigkeit" erläutert. Diese werden sowohl in unseren Gemeinschaftsunterkünften angeboten, können aber auch von anderen staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern geschaffen werden.

Für die Geflüchteten bietet die Arbeitsgelegenheit eine Chance, wieder Stück für Stück zu einem geregelten Tagesablauf zu gelangen. Eine sinnvolle Aufgabe, Kontakt zu Kolleginnen und Kollegen und der "Tapetenwechsel" fördern sowohl den Spracherwerb, als auch die allgemeine Integration in die Gesellschaft.

Nachstehend finden Sie alle wichtigen Punkte welche beachtet werden müssen, wenn Sie bei sich eine solche Stelle schaffen möchten und welche Personengruppen dafür überhaupt in Frage kommen.

Bei weitere Fragen, melden Sie sich gerne bei uns.

Anforderungen Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG

Arbeitsgelegenheiten können bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern geschaffen werden.
Zielgruppe für Arbeitsgelegenheiten sind Personen, welche leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind. Das bedeutet, die Personen befinden sich insbesondere im laufenden (Gestattung) oder in einem negativ abgeschlossenen (Duldung) Asylverfahren.

Für die geleistete Arbeit erhält die/der Geflüchtete eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent pro Stunde, welche vom Träger (Institution, die den Nutzen hat) ausbezahlt werden muss. In diesen 80 Cent sind alle Aufwendungen enthalten. Dem Träger steht es frei, die für die Arbeit benötigten Arbeitsutensilien, wie beispielsweise Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhe, etc. der/dem Geflüchteten als Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitszeit beträgt monatlich höchstens 100 Stunden. Die Arbeitsgelegenheit muss auf zumutbare Weise zeitlich und räumlich stundenweise von den Geflüchteten ausgeübt werden können.

Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Geflüchtete, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer angebotenen Arbeitsgelegenheit verpflichtet und können bei unbegründeter Ablehnung eine Leistungskürzung erhalten, über welche sie vorab belehrt werden müssen. Ausnahmen sind hier (alleinerziehende) Mütter ohne Kinderbetreuung und Personen, welche aktuell einen Sprachkurs besuchen. Findet der Geflüchtete einen Ausbildungsplatz oder beginnt ein Beschäftigungsverhältnis, hat dieses Vorrang.

Wichtig zu wissen ist, dass eine Arbeitsgelegenheit kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung darstellt. Die Aufwandsentschädigung wird bei den laufenden Leistungen nicht angerechnet, sondern zusätzlich ausbezahlt. Ausländerrechtliche Auflagen, wie beispielsweise ein Beschäftigungsverbot, stehen einer Arbeitsgelegenheit nicht entgegen. Die Vorschriften des Arbeitsschutzes sowie die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechend Anwendung.

Ukrainische Geflüchtete mit Bezug von Bürgergeld können bei diesen Arbeitsgelegenheiten nicht berücksichtigt werden.



Kontakt


Sabrina Cee
Koordinatorin im Integrationsmanagement
Telefon: 07361 503-1246
Telefax: 07361 503-581246
Details E-Mail an Sabrina Cee