Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittel-Bereich
Nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist vor Beginn einer Tätigkeit im Lebensmittel-Bereich eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes erforderlich.
Dazu zählen Tätigkeiten beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, sowie Beschäftigungen in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung.
Zur Online-Anmeldung
Es wird eine Gebühr von 35,-- € erhoben.
Für ehrenamtliche Helfer bei z.B. Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen gelten vereinfachte Regeln. Hilfreich für die Einweisung der Mitarbeiter ist das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen vom Landesgesundheitsamt (LGA). Dieses steht zum Download zur Verfügung.
Adresse
Landratsamt Ostalbkreis
Gesundheit
Dienstgebäude:
Julius-Bausch-Str. 12
73430 Aalen
Telefon: 07361 503-1900
Telefax: 07361 503-1155
Dienststelle Schwäbisch Gmünd
Außenstelle Hardt
Dienstgebäude:
Oberbettringer Straße 166
73525 Schwäbisch Gmünd
Telefon: 07171 32-4142
Telefax: 07171 32-4158
Download
Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz - §§ 42-43 IfSG Begleitinformation zur Belehrung nach § 43 IfSG Merkblatt des Landesgesundheitsamts "Vermeidung von Lebensmittelinfektionen" Ratgeber "Lebensmittel auf Vereins- und Straßenfesten" Ratgeber "Lebensmittel auf Vereins- und Straßenfesten" in englischer Sprache
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