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Fliegende Bauten

Die Organisation einer Veranstaltung ist eine äußert komplexe Angelegenheit. Die Verantwortlichen haben dabei eine Vielzahl von Vorschriften und Bestimmungen zu beachten.

Was sind Fliegende Bauten?

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

Wann sind Fliegende Bauten anzeigepflichtig?

Fliegende Bauten sind grundsätzlich dem Baurechtsamt unter Vorlage eines gültigen Prüfbuchs anzuzeigen.

Nicht anzeigepflichtig sind unbedeutende Fliegende Bauten, an die keine besonderen Sicherheitsanforderungen gestellt werden. Dies sind:
  • Zelte
    • mit einer Grundfläche des einzelnen Zelts bis 75 m² oder
    • im Verbund aus mehreren einzelnen Zelten aufgestellt mit einer Grundfläche von insgesamt weniger als 75 m² und einem Abstand einzelner Verbünde zueinander von mehr als 2 m,
  • Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten
    • bis zu einer Höhe von 5 m
    • deren Grundfläche weniger als 100 m² beträgt
    • mit einer Fußbodenhöhe von max. 1,5 m,
  • Fliegende Bauten bis 5 m Höhe,
    • die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden
    • die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens lm/s haben,
  • aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe von maximal 5 m
  • Toilettenwagen.

Wie erfolgt die Anzeige?

Die beabsichtigte Aufstellung des Fliegenden Baus ist dem Baurechtsamt unter Vorlage eines gültigen Prüfbuchs während der Öffnungszeiten anzuzeigen.

Erfolgt eine Abnahme?

Das Baurechtsamt kann im Einzelfall die lnbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme vor Ort abhängig machen. Die Entscheidung über eine Gebrauchsabnahme wird in der Regel bei der Anzeige getroffen.
Was geschieht, wenn die Aufstellung eines Fliegenden Baus nicht angezeigt oder ein Fliegender Bau ohne angeordnete Gebrauchsabnahme in Betrieb genommen wird?
Die Aufstellung ohne Anzeige und die lnbetriebnahme ohne vorgeschriebene Gebrauchsabnahme stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden können.

Zuständige Kreisbaumeisterstellen:

Kreisbaumeisterstelle Aalen: Herr Pfleiderer
Kreisbaumeisterstelle Bopfingen: Herr Neureiter
Kreisbaumeisterstelle Ellwangen: Herr Fehlinger
Kreisbaumeisterstelle Schwäbisch Gmünd: Herr Klingler



Kontakt


Sebastian Fehlinger
Baukontrolleur/in
Telefon: 07961 567-3203
Telefax: 07961 567-583203
Details E-Mail an Sebastian Fehlinger
Roland Klingler
Baukontrolleur/in
Telefon: 07171 32-4218
Telefax: 07171 32-584218
Details E-Mail an Roland Klingler
Rainer Neureiter
Baukontrolleur/in
Telefon: 07362 9222-2113
Telefax: 07361 503-582113
Details E-Mail an Rainer Neureiter
Erich Pfleiderer
Baukontrolleur/in
Telefon: 07361 503-1393
Telefax: 07361 503-581393
Details E-Mail an Erich Pfleiderer