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Sammelerlaubnisse

Das gewerbsmäßige Sammeln, Be- oder Verarbeiten von wild lebenden Pflanzen der nicht besonders geschützten Arten bedarf der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.

In dieser Genehmigung kann festgelegt werden, in welchen Zeiträumen gesammelt werden darf. Außerdem können auch die Gesamtmenge des Sammelgutes, die Entnahmemenge pro Pflanze und räumliche Einschränkungen vorgegeben werden.

Das Sammeln von wild wachsenden Pflanzen der nicht besonders geschützten Arten ist in kleinen Mengen für den Privatgebrauch erlaubt. Darunter fällt zum Beispiel das Pflücken von Wiesenblumen für einen Handstrauß.

In Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen, in FFH-Gebieten und in gesetzlich geschützten Biotopen ist das Sammeln nicht zulässig.

Waldmoos

Vor allem vor der Advents- und Weihnachtszeit werden Moose zur Gestaltung von Kränzen und Gestecken verwendet. Durch zunehmendes Sammeln von Waldmoos zu den o.g. Zwecken werden ihre Bestände verringert, so dass immer mehr Moosarten in ihrem Bestand gefährdet sind und daher unter besonderen Schutz gestellt wurden.
Da der Schutz unserer Umwelt und der Erhalt von bedrohten Arten jedem ein Anliegen sein sollte, bittet die untere Naturschutzbehörde darum, Moose nicht zu sammeln, sondern im Bedarfsfall diese von "legalen" Händlern zu erwerben. So leisten Sie einen wichtigen Beitrag zum heimischen Artenschutz.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts.