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Ausnahmegenehmigungen zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten

Die Untere Straßenverkehrsbehörde des Landratsamt Ostalbkreis kann nach § 46 StVO in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften der StVO zulassen. Diese Genehmigung setzt Gründe des Einzelnen voraus, die das öffentliche Interesse an dem entsprechend geltenden Verbot überwiegen. Das Schutzgut der Vorschrift darf dabei in jedem Fall nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Die mit dem Verbot verfolgten Belange sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegen die besonderen Interessen des Antragstellers abzuwägen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden die Polizei, die betroffene Gemeinde/Stadt und gegebenenfalls der Straßenbaulastträger beteiligt.

Hierzu zählt beispielsweise das Befahren eines für den allgemeinen Verkehr gesperrten Wegs (Feldweg) für einen bestimmten Zweck.