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Hilfe für junge Volljährige beantragen

Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nicht aus.

Als Hilfe für junge Volljährige sind die Hilfen möglich, sofern diese für junge Erwachsene geeignet sind, wobei an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes beziehungsweise Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

Beispiele:

  • Beratung im Sinne der Jugend-, Familien- und Erziehungsberatung
  • Erziehungsbeistandschaft (Betreuungshilfe)
  • eine zeitlich begrenzte außerfamiliäre Unterbringung (zum Beispiel sonstige betreute Wohnform)
  • intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Auch nach Beendigung der Hilfe werden junge Volljährige im Rahmen der Nachbetreuung innerhalb eines angemessenen Zeitraums bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt.

  • Sie sind zwischen 18 und 21 Jahre alt. (Fortsetzungshilfe und Nachbetreuung auch für über 21-Jährige möglich.)
  • Die Hilfe ist aufgrund Ihrer individuellen Situation notwendig.
  • Wenn Sie schon vor Ihrem 18. Geburtstag Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten haben, soll die Hilfe für junge Volljährige verhindern, dass die Hilfe mit Ihrer Volljährigkeit plötzlich abbricht.

Wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt. Dieses entscheidet darüber, ob ein Anspruch besteht und hilft bei der Beantragung der Leistung.

Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Darin sind der Ablauf, die Ziele und die Dauer der Hilfe festlegt.

Das Jugendamt überprüft in regelmäßigen Gesprächen den Fortschritt der Hilfe.

Es müssen gegebenenfalls Fristen beachtet werden.

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Je nach Ausgestaltung der Hilfe, können Sie an den Kosten beteiligt werden.

keine

je nach Einzelfall

Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII):

  • § 41 Hilfe für junge Volljährige
  • § 41a Nachbetreuung

17.10.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg




Adresse


Landratsamt Ostalbkreis
Jugend und Familie
Allgemeiner Sozialer Dienst
Dienststelle Aalen

Dienstgebäude:
Stuttgarter Straße 41
73430 Aalen
Telefon: 07361 503-1454
Telefax: 07361 503-1080
E-Mail senden So finden Sie zu uns Allgemeiner Sozialer Dienst
Dienststelle Schwäbisch Gmünd

Dienstgebäude:
Haußmannstraße 29
73525 Schwäbisch Gmünd
Telefon: 07171 32-4267
Telefax: 07171 32-4260
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Dienststelle Ellwangen

Dienstgebäude:
Sebastiansgraben 34
73479 Ellwangen
Telefon: 07961 567-3455
Telefax: 07961 567-3456
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