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Auskünfte nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Am 1. September 2012 ist das neue, erweiterte Verbraucherinformationsgesetz (VIG) in Kraft getreten.

Mit Hilfe des novellierten Verbraucherinformationsgesetzes können Verbraucherinnen und Verbraucher nicht nur - wie bisher - Informationen über Lebens- und Futtermittel und Bedarfsgegenstände (Kleidung, Spielwaren, Reinigungsmittel) sowie Wein erhalten, sondern künftig auch über technische Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes. Das sind zum Beispiel Haushaltsgeräte, Möbel oder Heimwerkerartikel.

Sofern Sie eine Auskunft nach dem VIG wünschen, ist dies auch formlos möglich. Ihren Antrag können Sie an nebenstehende Adresse richten.

Um Nachfragen zu vermeiden, beachten Sie dabei bitte, dass Sie Ihre Anfrage so klar und eindeutig wie möglich stellen.

Ist bei der Verbraucheranfrage ein Dritter (beispielsweise ein Gastwirt oder ein Hersteller eines Produktes) betroffen, so ist dieser gemäß VIG anzuhören.
Gegebenenfalls liegen Ausschluss-, Beschränkungs- oder Ablehnungsgründe vor, die zu einer Ablehnung eines Antrags auf Auskunft führen können.