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Anzeige und Registrierung von Tierhaltungen

Als vorbeugende Maßnahme gegen die Verbreitung von Tierseuchen schreiben diverse Verordnungen die Registrierungs- oder Genehmigungspflicht für verschiedene Tierarten vor:

  • Nutztier- und Hobbytierhaltung (nach der Viehverkehrsverordnung)
    • Rinder
    • Schweine
    • Schafe
    • Ziegen
    • Einhufer (Pferde, Esel, Zebra und andere)
    • Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel und sonstiges Geflügel)
    • sonstige Tiere (Alpakas, Lamas, Damwild, Rotwild, Wildschweine usw.)
  • Bienen (nach der Bienenseuchenverordnung)
  • Fische (nach der Fischseuchenverordnung)
Dem Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung sind sowohl
  • die Aufnahme der Tierhaltung,
  • Änderungen in der Anzahl der gehaltenen Tierarten,
  • Aufgabe der Tierhaltung einzelner Arten oder
  • Aufgabe der gesamten Tierhaltung
anzuzeigen (Antrag zur Registrierung unter "Formulare" zum download).
Es ist dabei unbedingt erforderlich, dass Sie dem Antrag eine Kopie Ihres Personalausweises für die Unternehmensdatei der Landwirtschaftsverwaltung beifügen!
Im Anschluss an die Anzeige bekommen die Tierhalter eine Registriernummer zugewiesen.

Zu beachten ist, dass die Haltung einzelner Tierarten auch bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg anzuzeigen ist.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Halter von Schweinen, Schafen und Ziegen zum 15. Januar jedes Jahres, die Anzahl der jeweils am 1. Januar im Bestand gehaltenen Tiere an HIT melden müssen (Stichtagsmeldung). Dabei gilt es zu beachten, dass diese Stichtagsmeldung jeweils für alle registrierten Betriebsstandorte vom Tierhalter vorgenommen werden muss. Sofern an einem registrierten Betriebsstandort zum 01.01. des jeweiligen Jahres keine Schweine, Schafe oder Ziegen gehalten werden, ist dennoch eine Meldung (Tierzahl 0) vorzunehmen.

Die Gesetzestexte der Viehverkehrsverordnung (VVVO), Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV) sowie der Fischseuchenverordnung (FischSeuchV) finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz.