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Transport von Tieren

Der Transport von Tieren ist tierschutzrechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 geregelt. Folgende Zulassung können nach dieser Verordnung beantragt werden:

  • Art. 10 Zulassung für Beförderungen über 65 km und bis zu 8 Stunden
  • Art. 11 Zulassung für Beförderungen über 65 km und über 8 Stunden
    Hinweis: Für die Erteilung der Art. 11 Zulassung ist seit dem 01. Oktober 2023 die Stabstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz (STV) – Sachgebiet Tierschutz beim Regierungspräsidium Tübingen zuständig! Weitere Informationen finden Sie unter www.rp.baden-wuerttemberg.de
  • Befähigungsnachweis nach Art. 17 Abs. 2 für alle Fahrer und Betreuer der Tiere

Des Weiteren gelten für gewerbliche Tiertransportunternehmen, Viehhändler und Sammelstellen noch tierseuchenrechtliche Vorgaben nach der ViehVerkV. Folgende Registrierungen und Zulassungen können nach dieser Verordnung beantragt werden:

  • Registrierung eines gewerbliches Unternehmen nach § 15 ViehVerkV
  • gewerblicher Tiertransport: Zulassung gewerbliches Unternehmen nach § 13 ViehVerkV
  • Viehhandel: Zulassung gewerbliches Unternehmen nach § 12 ViehVerkV
  • Sammelstelle: Zulassung gewerbliches Unternehmen nach § 14 ViehVerkV
Je nach Unternehmenstyp sind daher folgende Anträge zu stellen:
  • Landwirtschaft (Transport eigener Tiere über 65 km)
    Antrag Zulassung nach Art. 10 der VO (EG) Nr. 1/2005
  • Viehhandelsunternehmen mit Tiertransport
    Antrag Registrierung und Zulassung gewerbliches Unternehmen nach § 12, § 13, § 15ViehVerkV und Antrag Zulassung nach Art. 10 der VO (EG) Nr. 1/2005
  • Viehhandelsunternehmen ohne Tiertransport
    Antrag Registrierung und Zulassung gewerbliches Unternehmen nach § 12, § 15 ViehVerkV
  • Transportunternehmen ohne Vieh-/Tierhandel
    Antrag Registrierung und Zulassung gewerbliches Unternehmen nach § 13, § 15 ViehVerkV und Antrag Zulassung nach Art. 10 der VO (EG) Nr. 1/2005