Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG, § 28 NatSchG)
Sie sind die wertvollsten und am strengsten geschützten Gebiete. Es sind Bereiche, in denen in besonderem Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
In Naturschutzgebieten sind in der Regel alle Veränderungen und baulichen Maßnahmen verboten. Unter besonders engen Voraussetzungen können in Ausnahmefällen Befreiungen erteilt werden.
Die Zuständigkeit für die Ausweisung von Naturschutzgebieten und für die Erteilung von Befreiungen liegt beim Regierungspräsidium Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart.
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragender Schönheit erforderlich ist.
In Naturschutzgebieten sind in der Regel alle Veränderungen und baulichen Maßnahmen verboten. Unter besonders engen Voraussetzungen können in Ausnahmefällen Befreiungen erteilt werden.
Die Zuständigkeit für die Ausweisung von Naturschutzgebieten und für die Erteilung von Befreiungen liegt beim Regierungspräsidium Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart.
Im Ostalbkreis ist beispielsweise ein sehr bekanntes und weit hin sichtbares Naturschutzgebiet der Ipf. Dieser wurde im Jahr 1982 als Naturschutzgebiet ausgewiesen.
Derzeit sind im Ostalbkreis 42 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von ca. 2.050 ha ausgewiesen. Dies entspricht einem Anteil von ca. 1,36 % der Kreisfläche.
Derzeit sind im Ostalbkreis 42 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von ca. 2.050 ha ausgewiesen. Dies entspricht einem Anteil von ca. 1,36 % der Kreisfläche.
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