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Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG,

Der Biotopschutz stellt ein wichtiges Instrument für die Sicherung der Lebensräume von seltenen Tier- und Pflanzenarten und für den Erhalt unserer gewachsenen Kulturlandschaft dar.

In § 30 BNatSchG und § 33 NatSchG sind diese Biotope abschließend bezeichnet. Dies sind z.B. folgende Bereiche:
  • natürliche und naturnahe Bereich fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen und naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  • Moore, Sümpfe, Röhrichte, Riede, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Streuwiesen, Quellbereiche
  • Bruch- Sumpf- und Auwälder
  • Zwergstrauch- und Wachholderheiden, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume
  • offene Felsbildungen
  • Höhlen und Dolinen
  • Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft.

In der Anlage zu den vorgenannten Vorschriften sind die Biotope anhand der Standortsverhältnisse, der Vegetation und sonstiger Eigenschaften im Detail definiert.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der geschützten Biotope führen können, verboten.

In den Jahren 1994 bis 1998 wurden die gesetzlich geschützten Biotope nach einem von der Landesanstalt für Umwelt (LUBW) festgelegten landeseinheitlichen Verfahren zum ersten Mal erfasst und in Listen und Karten eingetragen. Die LUBW hat im Jahr 2014 eine Folgekartierung durchgeführt.

Im Ostalbkreis sind derzeit 6.510 gesetzlich geschützte Biotope kartiert. Dies entspricht einer Fläche von ca. 2.300 ha und somit einem Anteil an der Kreisfläche von ca. 1,5 %.



Externe Links


Daten- und Kartendienst der LUBW