Auslaufende Linienverkehrsgenehmigungen nach § 42 und § 43 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Das Landratsamt Ostalbkreis ist zuständige Genehmigungsbehörde nach § 11 PBefG in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) für Linienverkehre, die ausschließlich im Ostalbkreis betrieben werden und für kreisüberschreitende Linienverkehre, die ihren Ausgangspunkt im Ostalbkreis haben. Auskünfte über die Linien, die im Ostalbkreis lediglich enden, erfragen Sie bei den für den Linienanfang zuständigen Genehmigungsbehörden (Regierungspräsidium Stuttgart, Landratsamt Schwäbisch Hall, Regierung von Schwaben).
Die Anforderungen an eine ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne von § 8 Abs. 3 PBefG ergeben sich aus dem Nahverkehrsplan des Ostalbkreises (Aufgabenträger nach § 6 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs - ÖPNVG) mit weiteren daraus abgeleiteten Beschlüssen sowie aus den Fahrplänen.
Anträge auf (Wieder-)Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen sollten früher als 12 Monate vor Ablauf der derzeitigen Genehmigung gestellt werden (Frist: § 12 Abs. 5 Satz 1 oder § 12 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 18 (1) Nr. 3 PBefG).
Adresse
Landratsamt Ostalbkreis
Nachhaltige Mobilität
Personenbeförderungsrecht
Dienstgebäude:
Gartenstraße 105
73430 Aalen
Telefon: 07361 503-5454
Telefax: 07361 503-5478
E-Mail senden So finden Sie zu uns
Kontakt
Birgit Reuling
Sachbearbeiter/in
Telefon: 07361 503-5471
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Details E-Mail an Birgit Reuling
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