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Informationsrecht nach Landesinformationsfreiheitsgesetz

Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen des Landratsamts Ostalbkreis wird durch das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG gewährleistet.

Ein Antrag kann von allen natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüssen, soweit diese organisatorisch hinreichend verfestigt sind, gestellt werden. Eine Begründung eines Informationsinteresses ist nicht erforderlich.

Der Antrag ist abzulehnen, soweit das Landratsamt Ostalbkreis nach § 2 LIFG vom Anwendungsbereich ausgenommen ist oder wenn ein Ablehnungsgrund zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG, zum Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG oder zum Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG vorliegt. Eine Ablehnung kommt aus den in § 9 Abs. 3 LIFG genannten Gründen (z.B. unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand) in Betracht.

Regelungen zu Antrag und Verfahren sind in § 7 LIFG, § 8 LIFG und § 9 LIFG enthalten. Der Antrag kann formfrei gestellt werden, die antragstellende Person muss identifizierbar sein. Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird.
Zuständige Stelle für Anträge nach dem LIFG ist im Landratsamt Ostalbkreis die Pressestelle:

Postanschrift:
Landratsamt Ostalbkreis
Pressestelle
Stuttgarter Str. 41
73430 Aalen
E-Mail: pressestelle@ostalbkreis.de

Es wird empfohlen, den Antrag schriftlich oder elektronisch zu stellen. Berührt der Antrag Belange von anderen Personen, wird das Landratsamt die betroffenen Personen bei der Bearbeitung des Antrags anhören. In diesem Fall sollen Anträge begründet werden und für die Anhörung dieser Personen eine Erklärung enthalten, inwieweit die Daten der antragstellenden Person an die betroffene Person weitergegeben werden dürfen. Wenn die antragstellende Person sich mit einer Unkenntlichmachung von bestimmten Informationen (z.B. personenbezogene Daten) einverstanden erklärt, kann die Anhörung anderer Personen entfallen, wodurch das Verfahren beschleunigt und Kosten gesenkt werden.

Kosten für die Antragsbearbeitung können erhoben werden. Das Landratsamt Ostalbkreis übersendet dem Antragssteller zunächst eine Information über die maximalen Kosten, falls diese 200 Euro voraussichtlich übersteigen werden. Der Antrag kann daraufhin aufrechterhalten oder kostenlos zurückgenommen werden.



Externe Links


Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)